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Zu Lasten der Beklagten besteht der Beweis des ersten Anscheines dahingehend, dass der Beklagte zu 1. den Unfall alleine verursacht und verschuldet hat. Dieser Anscheinsbeweis ergibt sich aus der Auffahrsituation. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, nachzuweisen, dass der Ehemann der Klägerin den Unfall dadurch mitverschuldet hat, dass er ohne verkehrsbedingten Grund sein Fahrzeug stark abgebremst hat (s. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |