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Das "Wahrnehmen" eines Untersuchungstermins zur Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit von Polizeibeamten für Dienstkraftfahrzeuge setzt die Mitwirkung an allen vom Polizeiarzt für notwendig befundenen, rechtlich zulässigen Untersuchungsmaßnahmen voraus, auch an einer Blutuntersuchung ohne einzelfallbezogene Anhaltspunkte. Die Verweigerung einer solchen Blutuntersuchung berechtigt die Dienststelle, das Führen von Dienstkraftfahrzeugen zu untersagen. Die Forderung einer verdachtsunabhängigen Blutuntersuchung steht im Einklang mit höherrangigen Rechtsvorschriften und verletzt insbesondere nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da sie auf einer ausreichenden verfassungsgemäßen Grundlage beruht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |