Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 19.09.2006: Zur Verweigerung einer Blutuntersuchung bei Polizeibeamten im Rahmen der Kraftfahrtauglichkeitsprüfung für Dienstkraftfahrzeuge




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.09.2006 - 2 K 3129/06) hat entschieden:

   Das "Wahrnehmen" eines Untersuchungstermins zur Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit von Polizeibeamten für Dienstkraftfahrzeuge setzt die Mitwirkung an allen vom Polizeiarzt für notwendig befundenen, rechtlich zulässigen Untersuchungsmaßnahmen voraus, auch an einer Blutuntersuchung ohne einzelfallbezogene Anhaltspunkte. Die Verweigerung einer solchen Blutuntersuchung berechtigt die Dienststelle, das Führen von Dienstkraftfahrzeugen zu untersagen. Die Forderung einer verdachtsunabhängigen Blutuntersuchung steht im Einklang mit höherrangigen Rechtsvorschriften und verletzt insbesondere nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da sie auf einer ausreichenden verfassungsgemäßen Grundlage beruht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Blutentnahme / Blutprobe
und
Ärztliches Gutachten zur Feststellung des Alkoholkonsums im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung
und
Verwertungsverbote im Führerschein-Verwaltungsverfahren
und
MPU-Gutachten-Anforderung und Verwaltungsverfahren
und
Alkohol und Fahrerlaubnisentzug und -erteilung im Verwaltungsverfahren


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist allerdings zulässig und insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die begehrte Gestattung, Dienstkraftfahrzeuge führen zu dürfen, ist mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Sie gehört vielmehr zu der Vielzahl der Maßnahmen, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind und nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie den Beamten nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung ansprechen.

Die Klage ist aber nicht begründet. Die Versagung der Gestattung, Dienstkraftfahrzeuge zu führen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung). Er hat keinen Anspruch darauf, ihm das Führen von Dienstkraftfahrzeugen zu gestatten. Das Polizeipräsidium hat dies in der Mitteilung vom 20. Februar 2006 zu Recht abgelehnt.

Grundsätzlich gilt für den Straßenverkehr gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, dass geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) StVG hat der Gesetzgeber das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, Rechtsverordnungen unter anderem über die Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erlassen. Das ist in Form der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214 ff.; nachfolgend: FeV) geschehen, welche die Zulassung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Einzelnen regelt.

Spezielle Regeln gelten dort für den Bereich der Polizeivollzugsbeamten. Für deren Kraftfahreignung ist auf § 73 Abs. 4 FeV abzustellen. Danach werden die Zuständigkeiten für den Dienstbereich der Polizei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachministerien wahrgenommen. Eine solche Bestimmung eines Fachministeriums ist der Runderlass des Innenministeriums vom 10. Oktober 2003 (44.3 - 2540, MBl. NRW. 2003 S. 1168) in der Fassung vom 7. April 2004 (MBl. NRW. 2004 S. 438) zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei (nachfolgend: Erlass). Nach der dortigen Nr. 3.1 sind die Personen, die ein Dienstkraftfahrzeug der Polizei führen sollen, in bestimmten Abständen auf ihre Kraftfahrtauglichkeit zu untersuchen. Nach Nr. 3.2 Satz 3 des Erlasses ist der betroffenen Person das Führen von Dienstkraftfahrzeugen zu untersagen, wenn der Termin einer Untersuchung oder Nachuntersuchung nicht wahrgenommen und innerhalb einer Frist von 6 Monaten nicht nachgeholt wird.

Das Polizeipräsidium durfte sich bei seiner streitgegenständlichen Urteil vom 20. Februar 2006 auf diese Vorschriften stützen. Deren Voraussetzungen liegen vor.

Der Kläger hat den Untersuchungstermin im Sinne der Nr. 3.2 Satz 3 des Erlasses nicht wahrgenommen. Er ist zwar beim Polizeiärztlichen Dienst zum vorgesehenen Termin erschienen, hat sich körperlich untersuchen lassen und auch sonst mitgewirkt. Er hat jedoch die von ihm verlangte Blutuntersuchung verweigert. Das "Wahrnehmen" eines Untersuchungstermins setzt aber die Mitwirkung an allen vom Polizeiarzt für notwendig befundenen, rechtlich zulässigen Untersuchungsmaßnahmen voraus.

Bei der vom Kläger verlangten Blutuntersuchung handelt es sich um eine rechtlich zulässige Maßnahme in diesem Sinne. Der Polizeiarzt durfte sie im Einklang mit der Dienstanweisung des Polizeipräsidiums vom 30. Mai 2005 einfordern, obwohl einzelfallbezogene Anhaltspunkte für das Vorliegen von Erkrankungen, zu deren Feststellung die Blutuntersuchung beitragen kann, nicht bestanden.

Der Erlass bietet hierfür eine ausreichende rechtliche Grundlage. Dabei ist auf Nr. 3.2 Satz 2 abzustellen, welche die in den Anlagen 4, 5 und 6 zu den §§ 11,12 und 13 FeV genannten Anforderungen für die einzelnen Führerscheinklassen als für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit maßgeblich erklärt. Zu den dortigen Anforderungen gehören die in Anlage 4 aufgeführten, häufiger vorkommenden Erkrankungen und Mängel, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Aufgelistet sind insbesondere Zuckerkrankheit, Psychische Störungen, Missbrauch von Alkohol, Einnahme von Betäubungs- und Arzneimitteln sowie Nierenerkrankungen. Auch in den Anlagen 5 und 6 werden Erkrankungen bzw. Störungen detailliert benannt, wobei Anlage 6 allerdings nur Anforderungen an das Sehvermögen enthält, die für eine Blutuntersuchung nicht von Belang sind. Zwar sieht der Erlass nicht zwingend Blutuntersuchungen ohne einzelfallbezogene Verdachtsmomente vor und fordert auch nicht ausdrücklich einen "Ausschluss" der die Fahrtauglichkeit beeinträchtigenden Erkrankungen. Durch den Verweis auf die Anforderungen der Anlagen 4, 5 und 6 der §§ 11, 12 und 13 FeV, die für die Beurteilung "maßgeblich" seien, lässt er aber offen, in welcher Weise sie zu berücksichtigen sind. Damit wird den Polizeidienststellen, die ohnehin - nach Bestimmung der Fachministerien - gemäß § 73 Abs. 4 FeV für die Zulassung von Polizeibeamten zum Straßenverkehr zuständig sind, in der Frage der Anordnung allgemeiner oder aber einzelfallbezogener Blutuntersuchungen ein Gestaltungsspielraum eingeräumt.

Das Polizeipräsidium hat die verdachtsunabhängige Blutuntersuchung vom Kläger verlangt, um Erkrankungen und Beeinträchtigungen auszuschließen, die in den Anlagen 4 und 5 der FeV genannt sind. Damit bewegt es sich in dem vom Erlass vorgegebenen Rahmen, denn die in diesen Anlagen genannte Anforderungen waren damit für die Fahrtauglichkeitsuntersuchung "maßgeblich" im Sinne von Nr. 3.2 Satz 2 des Erlasses.

Die Forderung einer verdachtsunabhängigen Blutuntersuchung steht zudem im Einklang mit höherrangigen Rechtsvorschriften.

Insbesondere ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt.

Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig und bedürfen einer verfassungsgemäßen Grundlage.

Vorliegend werden zwar mit der beabsichtigten Blutuntersuchung Daten erhoben und verwandt, welche die Gesundheit des Klägers betreffen, sodass in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird. Es ist aber nicht verletzt, weil dieser Eingriff auf einer ausreichenden verfassungsgemäßen Grundlage beruht.

Dabei handelt es sich um § 4 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 9. Juni 2000 (GV.NRW. 2000, S. 542, nachfolgend: DSG), welches das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verdrängt. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG ist für die Datenerhebung öffentlicher Stellen der Länder das Landesrecht vorrangig.

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 DSG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten über die Gesundheit nur zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift geregelt ist, die den Zweck der Verarbeitung bestimmt sowie angemessene Garantien zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vorsieht. Darüber hinaus sind weitere Fälle zulässiger Datenverarbeitung in § 4 Abs. 3 Satz 2 DSG vorgesehen.

§ 4 Abs. 3 DSG ist auf den vorliegenden Fall anwendbar.

Bei der vorgesehenen Untersuchung des Blutes des Klägers werden personenbezogene Daten verarbeitet. Datenverarbeitung ist gemäß § 3 Abs. 2 DSG das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen personenbezogener Daten, wobei unter Erheben das Beschaffen von Daten über die betroffene Person verstanden wird (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 DSG). Die Dienstanweisung des Polizeipräsidiums vom 30. Mai 2005 sieht vor, dass bei der Blutuntersuchung Angaben zu Blutzucker, Leberwerten (Gamma-GT, SGOT, SGPT) und Kreatinin gewonnen werden sowie ein "großes" Blutbild (Ery, Hb, Leuko, diff. BB, Thrombo, MCV) erstellt wird. Hierbei handelt es sich um eine Erhebung und damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des § 4 Abs. 3 DSG.

Die aus der Blutuntersuchung gewonnenen medizinischen Daten sind ferner besonders sensibel im Sinne des § 4 Abs. 3 DSG. Diese Vorschrift betrifft speziell auch die Erhebung medizinischer Daten und stellt sie unter einen besonderen Schutz, da sie die Persönlichkeit der betroffenen Person in ihrem Kernbereich betreffen,

vgl. Stähl/Pohler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage, § 4 Rn. 10.

Damit betrifft § 4 Abs. 3 DSG den hier zu entscheidenden Fall.

Allerdings kann sich das Polizeipräsidium nicht auf § 4 Abs. 3 Satz 1 DSG stützen. Eine Rechtsvorschrift im Sinne dieser Norm, welche die Einzelheiten der Datenerhebung der in Rede stehenden Blutuntersuchungen bei Polizeivollzugsbeamten regelt, gibt es nicht. Dabei lässt die Kammer ausdrücklich offen, ob insoweit nur eine Rechtsnorm im materiellen Sinne in Betracht kommt

- vgl. Stähler/Pohler, a.a.O., § 4 Rn. 4: nur Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen; nicht ausreichend seien Verwaltungsvorschriften, Erlasse und Richtlinien -

oder ob auch nachrangige Rechtsvorschriften

- vgl. Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 4 Rn 7: auch normative Teile von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen etc. -

die Datenverarbeitung zulassen können. Hierauf kommt es nicht an, weil keine Vorschrift - gleich welcher Art - erkennbar ist, die die inhaltlichen Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 DSB erfüllt, mithin den Zweck der Verarbeitung bestimmt sowie angemessene Garantien zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vorsieht: Die Dienstanweisung des Polizeipräsidenten vom 30. Mai 2005 sieht zwar die obligatorische Blutentnahme vor, trifft jedoch keinerlei Aussagen dazu, wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt wird. Der Erlass des Innenministeriums enthält derartige Aussagen ebensowenig. Gleiches gilt für die Anlagen 4, 5 und 6 zu den §§ 11,12 und 13 FeV, auf die Nr. 3.2 Satz 2 des Erlasses verweist. Anlage 4 enthält lediglich häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen tangieren, jedoch keine Regelung zur Notwendigkeit einer Datenerhebung durch Entnahme und Untersuchung von Blutproben oder gar zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Anlage 5 enthält im wesentlichen ein Muster der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, in dem ebenfalls eine Reihe einzelner Erkrankungen und Störungen aufgelistet ist, zu denen der Arzt sich äußern soll. Anlage 6 schließlich betrifft lediglich Einzelheiten zu den Anforderungen an das Sehvermögen. Auch die §§ 73 Abs. 4 und 74 Abs. 5 FeV werden inhaltlich den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 DSG nicht gerecht. Hierbei handelt es sich zwar um materielles Recht, doch fehlen Angaben zum Zweck der Datenverarbeitung sowie zu angemessenen Garantien zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Vielmehr handelt es sich bei § 73 Abs. 4 FeV um eine Zuständigkeitsvorschrift. § 74 Abs. 5 FeV lässt unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den in der FeV enthaltenen Regelungen zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr zu und ist damit inhaltlich auch keine Rechtsvorschrift im Sinne des Datenschutzes. Ebenfalls nicht in Betracht kommt eine Heranziehung des Grundsatzes der Berufsgenossenschaft zu Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ("G 25") als Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 DSG NRW. Er gibt zwar Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge, um Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten für Untersuchte oder Dritte zu verhindern und enthält den allgemein anerkannten Stand der Arbeitsmedizin für den hier relevanten Bereich der Blutuntersuchungen zur Feststellung der Fahrtauglichkeit,

vgl. Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen, Kommentar zum G 25, Stand: Jan. 2004, Nr. 1 und Anlage "Häufige Fragen" Nr. 5 (Rechtscharakter), www.bg-bahnen.de.

Bei dem G 25 handelt es sich aber weder um eine Rechtsvorschrift noch werden dort die notwendigen Einzelregelungen zum Zweck der Datenverarbeitung und zu Garantien für die informationelle Selbstbestimmung getroffen. Schließlich fehlen auch den allgemein gehaltenen Vorschriften zur beamtenrechtlichen Treuepflicht (§§ 57, 58 LBG) die notwendigen inhaltlichen Regelungen zum Datenschutz.

Demgemäß lässt sich die durch eine Blutuntersuchung erfolgte Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten nicht auf eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 DSG stützen.

Jedoch ist die Verarbeitung der Daten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 DSG zulässig. In dieser Vorschrift, auf die im übrigen die Landesdatenschutzbeauftragte in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2005 nicht mehr einging, sind in vier abschließend aufgeführten Fällen Durchbrechungen des Grundsatzes des Vorbehalts einer speziellen Rechtsvorschrift vorgesehen,

vgl. Stähler/Pohler, a.a.O., § 4 Rn. 10.

Unter anderem ist die Verarbeitung sensibler Gesundheitsdaten zulässig, wenn sie auf der Grundlage des § 29 DSG (Nr. 4 Buchstabe a) oder für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Nr. 4 Buchstabe c) erforderlich ist. Beides kommt vorliegend zum Tragen.

Zum einen ist § 4 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a) DSG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 DSG einschlägig. In § 29 DSG geht es unter anderem um die Verarbeitung der Daten von Beschäftigten anlässlich der Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung eines Dienstverhältnisses, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 DSG darf eine Datenverarbeitung nur erfolgen, wenn sie aus den vorgenannten Gründen erforderlich ist. Diese Bestimmung ist hier maßgeblich. Zwar enthält § 29 Abs. 3 DSG darüber hinaus eine besondere Regelung zur Weiterverarbeitung der bei ärztlichen Untersuchungen erhobenen Daten, doch betrifft sie nicht den vorliegenden Fall und kommt daher als spezielleres Gesetz nicht vorrangig zur Anwendung. Geregelt ist dort nur, dass bei Eingehung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhobene Daten nunmehr (zu einem anderen Zweck) weiterverarbeitet werden sollen. Demgegenüber geht es vorliegend um die zur Durchführung eines laufenden Dienstverhältnis zum Zweck des Personaleinsatzes erhobenen Daten gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 DSG, da die im Rahmen der Blutuntersuchungen ermittelten Daten dem Ziel dienen, fahruntaugliche Beamte zu erkennen und nicht mehr als Führer von Dienstkraftfahrzeugen einzusetzen.

Desweiteren greift § 4 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c) DSG ein. Ausweislich der im laufenden Verfahren gegebenen Begründung der verdachtsunabhängigen Blutuntersuchung geht es dem Polizeipräsidenten bei den Fahrtauglichkeitsuntersuchungen nicht allein um Fragen des Personaleinsatzes, sondern letztlich auch um die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 c) DSG). So hat er etwa im Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung diene auch der Verhinderung von Verkehrsunfällen, die sich bei Polizeibeamten schneller realisieren könnten, da diese vielfach unter Inanspruchnahme von Sonderrechten Dienstkraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen müssten. Die Vermeidung von Verkehrsunfällen betrifft indes die öffentliche Sicherheit.

Die Entscheidung des Polizeipräsidiums, verdachtsunabhängige Blutuntersuchungen seien im Rahmen des Dienstverhältnisses für den Personaleinsatz (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a) DSG) und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe c) DSG) erforderlich, ist nicht zu beanstanden.

Dabei verkennt die Kammer nicht die besondere Bedeutung des Erforderlichkeitsgrundsatzes, der den Datenschutz im öffentlichen Bereich prägt und Grundlage des vom Bundesverfassungsgericht in den Mittelpunkt des Datenschutzrechts gestellten Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung ist.

Erforderlich ist die Erhebung von Daten, wenn ihre Kenntnis zur Erreichung des konkreten Zwecks objektiv geeignet und im Verhältnis zum angestrebten Zweck auch notwendig ist. Das Erforderlichkeitsprinzip zwingt die öffentliche Verwaltung, sich auf das zur regelmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässliche Minimum zu beschränken. Hierbei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Es kommt darauf an, dass die Aufgabe ohne Kenntnis dieser Daten nicht, nicht vollständig, nicht zeitgerecht oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllt werden kann. Dabei genügt nicht, dass die Datenerhebung zur Aufgabenerfüllung lediglich geeignet ist oder sie erleichtert,

Eine Blutentnahme ist unstreitig geeignet, zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Fahrtauglichkeit beizutragen. Desweiteren ist die Einschätzung des Dienstherrn, die Blutentnahme sei mangels geeigneter anderer, weniger belastender Untersuchungsmethoden auch erforderlich, weil er bei Beschränkung auf sonstige Untersuchungsmethoden die Überprüfung der Kraftfahrtauglichkeit nicht vollständig vornehmen könne, nicht zu beanstanden. Bei Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt,

und vom 15. Januar 1999 - 2 C 11/98 -, NJW 1999, 1985 f. (Leitlinien zum Erscheinungsbild von Polizeivollzugbeamten);

Hiernach ist die Vorgabe des Polizeipräsidiums, eine Blutentnahme ohne konkrete Verdachtsmomente sei erforderlich, nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt ist. Diesen Anforderungen genügt die Dienstanweisung des Polizeipräsidiums. Sie ist auf Anregung des Polizeiarztes ergangen, der mit seiner Begründung den Polizeipräsidenten nach eigenen Angaben überzeugt hat. Der Polizeiarzt hat in der mündlichen Verhandlung hinreichend plausibel und nachvollziehbar erläutert, weshalb er Blutuntersuchungen auch ohne verdachtsauslösende Tatsachen für erforderlich hält. Er hat ausgeführt, in seiner langjährigen Praxis - ohne Durchführung einer Blutuntersuchung - Polizeibeamten die Kraftfahrtauglichkeit bescheinigt zu haben, bei denen sich später herausgestellt habe, dass sie unter Alkoholproblemen bzw. sonstigen Erkrankungen gelitten hätten, welche die Kraftfahrtauglichkeit ausgeschlossen hätten. Daher könnten allein aufgrund der sonstigen Untersuchungsmethoden und Tests wie etwa der Anamnese, der körperlichen Untersuchung und der Urinprobe die Anzeichen für die fraglichen Erkrankungen nicht rechtzeitig festgestellt werden. Verlässliche Hinweise ergäben sich auf diese Weise erst, wenn sich die Erkrankungen schon im Endstadium befänden und Dienstunfähigkeit gegeben sei. Eine Blutuntersuchung sei daher erforderlich, damit keine Anhaltpunkte vorlägen, die einer Fahrtauglichkeit entgegenstünden. Diese Argumentation ist in sich schlüssig und lässt die Entscheidung des Polizeipräsidiums nachvollziehbar erscheinen.

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist nach alledem nicht verletzt.

Desweiteren liegt auch keine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor.

Allerdings ist die vom Kläger verlangte Blutentnahme mit einem Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verbunden. Durch den Einstich mit der Nadel und die Entnahme von Blut würde die körperliche Integrität geringfügig beeinträchtigt.

Indes ist Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht verletzt, weil der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht. Es handelt sich um die beamtenrechtliche Treuepflicht, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG sowie einfachgesetzlich im Beamtengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ihren Niederschlag gefunden hat. Ein Beamter hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 57 Satz 1 LBG) und ist verpflichtet, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist (§ 58 LBG), etwa als Untersuchungsführer im Disziplinarverfahren. Hierbei handelt es sich um gesetzliche Regelungen, die unter anderem auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit einschränken,

vgl. Schütz, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: 06/06, Vorbemerkungen zu §§ 55-84, Rn. 6 und 13.

Der Kläger steht als Beamter in einem besonderen Gewaltverhältnis, das er freiwillig eingegangen ist und das auf die Leistung von Diensten unter vollem Einsatz seiner Person gerichtet ist. Er ist dadurch zwar nicht aus der allgemeinen Rechtsordnung ausgeklammert und kann insbesondere Träger von Grundrechten sein, unterfällt aber einem Sonderstatus, durch den für den Beamten besondere Pflichten begründet werden. Das Beamtenverhältnis stellt den Beamten in die unmittelbare Staatsorganisation und hat daher Auswirkungen auf sein Recht zur Ausübung der Grundrechte. Dazu gehört insbesondere seine Verpflichtung, sich Maßnahmen zu unterziehen, die der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit dienen. Der Dienstherr muss die Möglichkeit haben festzustellen, ob der für einen verantwortungsvollen Dienst vorgesehene Beamte auch wirklich dienstfähig ist,

Das schließt die Befugnis ein, vom Kläger eine Blutuntersuchung zu verlangen, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.

Ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip liegt darin nicht. Eine Blutentnahme ist unstreitig geeignet, zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Fahrtauglichkeit beizutragen. Desweiteren ist die Einschätzung des Dienstherrn, die Blutentnahme sei mangels geeigneter anderer, weniger belastenden Untersuchungsmethoden auch erforderlich, nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, steht dem Dienstherrn bei Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, was dazu führt, die Vorgabe des Polizeipräsidiums, eine Blutentnahme ohne konkrete Verdachtsmomente sei erforderlich, nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf plausible und nachvollziehbare Gründe gestützt ist. Diesen Anforderungen genügt die Dienstanweisung des Polizeipräsidiums. Auf die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird verwiesen. Die verdachtsunabhängige Blutentnahme steht ferner in einem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten Zweck. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verletzung der körperlichen Integrität durch den Einstich mit einer Nadel und die Entnahme einer geringfügigen Menge Blut um einen eher geringfügigen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit handelt. Auf der anderen Seite geht es darum zu verhindern, dass ein Polizeivollzugsbeamter unerkannt fahruntauglich ist und dennoch - u.U. unter Inanspruchnahme von Sonderrechten - ein Dienstkraftfahrzeug führt. Dass hierbei ein erhöhtes Unfallrisiko besteht und neben den Insassen des Dienstkraftfahrzeuges auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet würden, liegt auf der Hand. Das Verlangen, eine Blutentnahme zu dulden, ist daher angemessen und dem Kläger zumutbar.

Bei den §§ 57 und 58 LBG handelt es sich schließlich um Gesetze im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG, die den Anforderungen des Art. 19 Abs. 1 GG genügen. Sie gelten allgemein und nicht nur für den Einzelfall. Soweit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus verlangt, dass sie das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen ("Zitiergebot"), gilt das nicht für die §§ 57 und 58 LBG. Bei der dort kodifizierten beamtenrechtlichen Treuepflicht handelt es sich um eine Ausprägung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) und damit um vorkonstitutionelles Recht. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG findet jedoch keine Anwendung auf nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassene Gesetze, die lediglich bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen,

Damit steht eine verdachtsunabhängige Blutuntersuchung im Einklang mit höherrangigem Recht und durfte vom Kläger im Rahmen der Fahrtauglichkeitsuntersuchung verlangt werden. Durch die Ablehnung dieser Teiluntersuchung fehlt es an der "Wahrnehmung" des Untersuchungstermins im Sinne der Nr. 3.2 Satz 3 des Erlasses.

Die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen ebenfalls vor. Der Kläger kann sich vor allem nicht darauf berufen, das Polizeipräsidium habe ihm das Führen von Dienstkraftfahrzeugen bereits am 20. Februar 2006 und damit zu einem Zeitpunkt versagt, zu dem die in Nr. 3.2 Satz 3 des Erlasses genannte Nachholfrist für die Fahrtauglichkeitsuntersuchung noch nicht verstrichen war. In dem Verhalten des Klägers liegt eine ernsthafte und endgültige Verweigerung einer Blutentnahme aus grundsätzlichen Erwägungen, die ein Abwarten der sechsmonatigen Frist als unnütze Förmelei erscheinen ließe. Mit der Berufung auf die Einhaltung dieser Frist setzt er sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten und handelt deshalb treuwidrig (Rechtsgedanke aus § 242 BGB).

Nr. 3.2 Satz 3 des Erlasses sieht als zwingende Rechtsfolge die Untersagung des Führens von Dienstkraftfahrzeugen vor ("... ist ... zu untersagen."). Ermessen wird nicht eingeräumt. Die Auffassung des Klägers, die angegriffene Mitteilung sei ermessensfehlerhaft, geht daher ins Leere. Hieran ändert auch sein Hinweis nichts, Nr. 3.3 des Erlasses sehe einen Entscheidungsspielraum bei der Frage vor, ob das Führen von Dienstkraftfahrzeugen eingeschränkt oder mit Auflagen gestattet werde. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, weil sie die bedingte Kraftfahrtauglichkeit voraussetzt, während der Polizeipräsident von fehlender Kraftfahrtauglichkeit des Klägers ausgeht.

Auch die weiteren Einwendungen des Klägers führen zu keiner anderen Entscheidung.

Nach dem Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 16. Februar 2006 (34 K 2783/05.PVL) bestand für die Dienstanweisung des Polizeipräsidiums vom 30. Mai 2005 keine Mitbestimmungspflicht durch den zuständigen Personalrat. Zwar ist der Beschluss nicht rechtskräftig, doch kommt es hierauf nicht an. Selbst wenn in der zweiten Instanz der Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen aufgehoben und eine Mitbestimmung als notwendig angesehen würde, wirkte sich dies auf das hier zu entscheidende Verfahren nicht aus: Fehlt bei allgemeinen Maßnahmen die erforderliche Mitbestimmung des zuständigen Personalrates, zieht dies nicht die Rechtswidrigkeit von individuellen dienstrechtlichen Maßnahmen, die in Anwendung der allgemeinen Maßnahme ergehen, nach sich,

Die vom Kläger angeführten strafrechtlichen Erwägungen - die Blutentnahme sei unter dem Gesichtspunkt der Nötigung und der Körperverletzung relevant - teilt die Kammer nicht. Auch die Staatsanwaltschaft E hat das gegen den Polizeipräsidenten eingeleitete Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 14. März 2006 eingestellt.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Blutuntersuchung dürfe ihm nur abverlangt werden, wenn konkrete Verdachtsmomente gegen seine Fahrtauglichkeit sprächen, und sich hierbei auf Entscheidungen von Verwaltungsgerichten stützt, ist dem nicht zu folgen. Soweit im Zusammenhang mit der Entscheidung über die vorzeitige Zurruhesetzung von Beamten eine Untersuchung nur bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit als zulässig angesehen wird (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4/78 -, DVBl 1981, 502 ff.), beruht dies auf ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben für das Zurruhesetzungsverfahren. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 1972 (- I D 38.71 -, BVerwGE 43, 305 ff.) die Verpflichtung eines Beamten zur Teilnahme an einem Alkoholtest "insbesondere" bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten als zulässig angesehen hat, so folgt hieraus nicht, dass eine Mitwirkung an der Überprüfung der Dienstfähigkeit ausschließlich dann verlangt werden darf, wenn insoweit konkrete Zweifel bestehen. Ähnlich verhält es sich in dem vom Verwaltungsgericht Arnsberg entschiedenen Fall (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 1999 - 2 L 1325/99 - und Urteil vom 12. Dezember 2001 - 2 K 1644/00 -). Das Gericht hat eine abweichende Bewertung nur für den Fall einer willkürlichen Blutuntersuchung erkennen lassen, die hier aber nicht in Rede steht. Die bestätigende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW (Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 6 B 1909/99 -) enthält keine weiterführenden Rechtsausführungen. Schließlich lässt sich auch aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Dezember 2005 (- 1 Y 15/05 -, NJW 2006, 1305 f.) nicht die vom Kläger vertretene Auffassung herleiten. Zwar verneinte das Gericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung, weil es Zweifel an der Fahreignung verneinte. Diese Entscheidung betraf aber nicht die Fahrtauglichkeit von Polizeivollzugsbeamten, sondern befasste sich mit der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV, der für Verkehrsteilnehmer allgemein gilt.

Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Das Gericht lässt die Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage verdachtsunabhängiger Blutentnahmen bei Fahrtauglichkeitsuntersuchungen von Polizeivollzugsbeamten bislang nicht obergerichtlich geklärt ist, aber über den vorliegenden Fall hinaus Bedeutung erlangt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2006/2_K_3129_06urteil20060919.html - DE:VGD:2006:0919.2K3129.06.00

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