|
Schadensrechtlich relevant sind alle Heilbehandlungen, die vom Standpunkt eines verständigen Menschen bei der gegebenen Sachlage medizinisch zweckmäßig erscheinen. Die Zurechnung setzt nicht voraus, dass die Heilbehandlungsmethode medizinisch zwingend erforderlich ist; vielmehr reicht es aus, dass sie sinnvoll ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |