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Leitsatz OWiG § 4 Abs. 3 FPersG § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 8 Abs. 3 FPersV § 22 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 1. Die Meistbegünstigungsvorschrift des § 4 Abs. 3 OWiG ist durch § 8 Abs. 3 FPersG wirksam ausgeschlossen worden, so dass Ordnungswidrigkeiten nach § 8 FPersG, die bis zum 10. April 2007 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden, weiterhin geahndet werden können. 2. Gegenüber Fahrern, die trotz eindringlicher Belehrungen die Lenk- und Ruhe-zeiten nicht einhalten, muss der Unternehmer rechtzeitig angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung und nötigenfalls Kündigung ergreifen, um seine Verpflichtung, für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen, zu erfüllen. OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 21. Dezember 2007 - IV - 2 Ss (OWi) 83/07 - (OWi) 64/07 III (Leitsätze des Gerichts) |