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Art. 103 GG garantiert nur dem Betroffenen das rechtliche Gehör; es wird nicht gewährleistet, dass er dieses durch die Vermittlung eines Verteidigers geltend macht. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn der Betroffene selbst Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Rechte hat, auch wenn die Ladung des Verteidigers zur Hauptverhandlung unterblieben ist und der Betroffene nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |