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Ein sachlich-rechtlicher Mangel des angefochtenen Urteils liegt vor, wenn sich die Berufungskammer mit der Möglichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne von § 21 StGB nicht auseinandersetzt, obwohl sich dies nach den Feststellungen zum Tathergang und zur Strafzumessung aufgedrängt hätte. Blutalkoholwerte ab 2 Promille deuten auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hin, so dass stets § 21 StGB zu prüfen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |