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Die Urteilsfeststellungen bei einem Abstandsverstoß müssen die nach der Rechtsprechung erforderlichen Angaben dazu enthalten, wie und aufgrund welchen Messverfahrens die Abstandsberechnung, ggf. unter Abzug einer Toleranz, erfolgt ist. Eine bloße Mitteilung der Fundstelle von Beweisfotos in den Akten genügt nicht als ordnungsgemäße Verweisung. Auch die geständige Einlassung des Betroffenen macht die fehlenden Angaben nicht entbehrlich, da eine Abstandsunterschreitung allenfalls geschätzt, nicht aber als das Resultat der eigenen originären Wahrnehmung mit der erforderlichen Genauigkeit bestätigt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |