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Für die Feststellung, dass der Kläger in die Schädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, reicht das Beweismaß einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für eine Unfallmanipulation nicht aus. Erforderlich ist die volle Überzeugung von einer einverständlichen Unfallmanipulation. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |