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Die Beweislast für das Vorliegen und die Unfallbedingtheit geltend gemachter Verletzungen trifft die Klägerin. Eine Beweiserleichterung nach § 287 ZPO kommt ihr zugute, wenn eine Primärverletzung durch den Unfall feststeht und diese grundsätzlich geeignet ist, die weiter geltend gemachten Verletzungsfolgen auszulösen. Eine bloße Kopfschleuderbewegung im Rahmen kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderungen wird allgemein noch nicht als Primärverletzung angesehen, so dass es bei nicht feststellbarer HWS-Verletzung bei dem Beweismaßstab des § 286 ZPO für die geltend gemachten Verletzungen verbleibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |