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Räumt der Betroffene die ihm vorgeworfene Tat nicht in vollem Umfang glaubhaft ein, so sind die tragenden Beweismittel und deren Würdigung anzugeben. Hat der Betroffene lediglich "Fahrereigenschaft und Messwert nicht bestritten", ist dies kein vollumfängliches Geständnis, und es müssen die Grundlagen des Messverfahrens, des Messwerts, des Toleranzwerts und die Überzeugung von der Täterschaft dargelegt werden. Zudem müssen zur Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |