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Der Beklagte haftet dem Kläger für die der Höhe nach unwidersprochenen Schadensposten aus dem Unfallereignis, weil er es maßgeblich schuldhaft verursacht hat, § 823 Abs. 1 BGB, ohne dass dem Kläger ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung, § 254 BGB, anzurechnen wäre. Der Unfall hat sich nämlich dergestalt ereignet, dass der Beklagte alkoholisiert auf der Fahrbahn stand, obwohl die für ihn geltende Fußgängerampel bereits "rot" zeigte; demgegenüber ist der Fahrerin des Unfallwagens, der Drittwiderbeklagten zu 2), kein Verschuldensvorwurf zu machen, da sie mit ordnungsgemäßer Geschwindigkeit und einer für sie "grün" zeigenden Lichtzeichenanlage in die Kreuzung einfuhr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |