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Eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers auf Waldwegen ist darauf gerichtet, den Waldwegbenutzer vor besonders geschaffenen, atypischen Gefahren zu schützen, die er nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss. Ein Verkehrsteilnehmer hat sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Für einen Waldwanderweg typische Gefahren wie Stufen oder Treppen muss ein sorgfältiger Radfahrer, der einen nicht als Radweg beschilderten Wanderweg befährt, einkalkulieren und seine Fahrweise entsprechend anpassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |