Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Bochum v. 05.07.2007: Haftung des LKW-Fahrers bei Kollision mit Person am Fahrbahnrand; Anforderungen an Beweislast für Unabwendbarkeit und Mitverschulden




Das Landgericht Bochum (Urteil vom 05.07.2007 - 6 O 116/07) hat entschieden:

   Der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung fortgezahlten Arbeitsentgelts gegen den Unfallverursacher ergibt sich aus § 6 Abs. 1 EFZG i.V.m. §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, 426 BGB. Die Beweislast für die Unabwendbarkeit eines Unfalls oder ein überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten trifft den Schädiger. Ein LKW-Fahrer muss beim Passieren einer Person am Fahrbahnrand sein Hauptaugenmerk auf diese richten, Warnsignale abgeben und einen gebotenen Seitenabstand von mindestens 1 m einhalten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Berücksichtigung der Betriebsgefahr bei Kfz-Unfällen mit Fußgängern
und
Haftung des Fahrzeugführers - Verschuldensvermutung
und
Fußgänger - Verkehrsunfälle mit Fußgängerbeteiligung
und
Mitverschulden und Schadensminderungspflicht beim Ersatz von unfallbedingten Einkommensnachteilen
und
Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren
und
Betriebsgefahr bei verschiedenen Fahrzeugarten


Tenor:

die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.030,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz seit dem 01.03.2007 sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 197,45 Euro zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner

71 % und die Klägerin 29 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:


Die Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet.

Der Klägerin steht ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagten auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 EFZG in Verbindung mit den §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, 426 BGB in Höhe von 4.030,06 Euro zu.

Unstreitig ist der Zeuge M, der Arbeitnehmer der Klägerin war, am 10.08.2006 durch den vom Beklagten zu 2) geführten LKW nicht unerheblich verletzt worden, als der Zeuge u dem Außenspiegel des LKW beim Passieren der Baustelle am Kopf getroffen wurde, wo sich der Zeuge M aufhielt. Als Folge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen war der Zeuge M im Zeitraum vom 10.08.2006 bis 21.09.2006 arbeitsunfähig, während in diesem Zeitraum die Klägerin das weitere Arbeitsentgelt an den Zeugen M zahlen musste. Insoweit ist der sich aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 ergebende Schadensersatzanspruch bezogen auf die geleistete Entgeltfortzahlung auf die Klägerin übergegangen.

Die Beklagten können nicht einwenden, dass ein derartiger Schadensersatzanspruch nicht bestehen würde, weil der Unfall für den Beklagten zu 2) unabwendbar war oder der Unfall ganz überwiegend auf einem Verschulden des Zeugen M beruhen würde. Insoweit wollen sich die Beklagten zwar darauf berufen, dass der Zeuge M aus dem Baustellenbereich in die Fahrbahn hineingelaufen sei, ohne auf den herannahenden LKW zu achten. Dies kann jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Insoweit ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass hier sowohl für die Frage der Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 2) als auch für die Frage eines Mitverschuldens des Zeugen M, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsste, die Beklagten beweispflichtig sind.

Diesbezüglich hat zwar der Beklagte zu 2) bei seiner persönlichen Anhörung bestätigt, dass der Zeuge M nicht etwa am Fahrbahnrand gestanden habe, sondern sich aus dem Baustellenbereich auf die Fahrbahn zubewegt habe, ohne auf den herannahenden Verkehr zu achten. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass bereits die eigenen Angaben des Beklagten zu 2) diesen keinesfalls vollständig entlasten könnten. Dieser hat nämlich angegeben, dass er den Zeugen M erstmals wahrgenommen habe, als er noch ca. 15 m von ihm entfernt gewesen sei; dann habe er allerdings nicht weiter auf ihn geachtet, sondern auf den Verkehr auf der anderen Fahrspur, obwohl nach seinen Angaben sich der Zeuge M auf die Fahrbahn zubewegt habe, ohne auf den Verkehr zu achten. Insoweit hätte also bereits nach seinen eigenen Angaben der Beklagte zu 2) zunächst einmal sein Hauptaugenmerk auf den Zeugen M richten und zumindest Hubsignale abgeben müssen, um diesen entsprechend zu warnen. Dies ist jedoch nach seinen eigenen Angaben nicht geschehen.

Darüber hinaus kann nicht einmal festgestellt werden , dass sich der Zeuge M auf die Fahrbahn zubewegt hat und in die Fahrbahn hineingelaufen ist. Dies hätten die Beklagten jedoch beweisen müssen. Die Zeugen M und W haben jedoch in jeder Hinsicht glaubhaft geschildert, dass der Zeuge M nicht etwa in die Fahrbahn hineingelaufen sei, sondern am Fahrbahnrand im Bereich einer Warnbarke gestanden und einen LKW auf der gegenüberliegenden Fahrbahn beim Abkippen von Schotter eingewiesen habe. Insoweit stehen diese Angaben der Zeugen M und W den persönlichen Angaben des Beklagten zu 2) eindeutig entgegen, so dass die beweispflichtigen Beklagten den ihnen obliegenden Beweis für ein Verschulden des Zeugen M am Zustandekommen seines eigenen Unfall und den erlittenen Verletzungen nicht bewiesen haben, ohne dass es an sich auf die Glaubhaftigkeit der Angaben und die Glaubwürdigkeit der - nur gegenbeweislichrelevanten - Zeugen ankommen würde, weil gerade die Beklagten den Beweis hätten erbringen müssen, dass der Zeuge M in die Fahrbahn des LKW hineingelaufen ist. Dies kann jedoch keinesfalls festgestellt werden.

Lediglich ergänzend und klarstellend weist die Kammer daraufhin, dass im Gegenteil sogar als bewiesen anzusehen ist, dass der Zeuge M im Bereich der Warnbarke gestanden hat und von dort den LKW eingewiesen hat. Dies haben sowohl der Zeuge M als auch der Zeuge W jeweils glaubhaft geschildert. Diese haben den gesamten Unfallhergang detailliiert und konkret geschildert. Insoweit haben beide übereinstimmend ausgesagt, dass der Zeuge M im Bereich der Warnbarke bereits längere Zeit gestanden hat und nicht etwa in die Fahrbahn hineingelaufen ist. Dabei erscheint gerade die Aussage des Zeugen W besonders glaubhaft, weil dieser letztlich am gesamten Hergang völlig unbeteiligt ist und weder in einer näheren Beziehung zum Zeugen M noch zur Klägerin steht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Zeuge M nun genau hinter einer Warnbarke, 30 cm neben der Warnbarke mehr in Richtung Fahrbahn oder 30 cm neben der Warnbarke mehr in Richtung Baustelle gestanden hat. Insoweit erscheint es der Kammer mehr als nachvollziehbar, wenn dazu die Angaben der Zeugen etwas differenzieren, weil man sich nach so langer Zeit daran nicht genau erinnern kann; gleiches gilt auch für die Frage, in welchem Abstand der Zeuge W zum Zeugen M gestanden hat. Entscheidend ist vielmehr, dass beide Zeuge nahezu übereinstimmend geschildert haben, dass der Zeuge M jedenfalls am Rande der Fahrbahn im Bereich der Warnbarke gestanden und dort den auch auf den Fotos in der Ermittlungsakte ersichtlichen Sattelschlepper, der Schotter abgekippt hat, eingewiesen hat. Insoweit hat dann der Zeuge W nachvollziehbar geschildert, dass der Beklagte zu 2) weder auf den im Bereich der Baustelle stehenden Zeugen M noch auf die Warnbarken geachtet hat, offensichtlich weil er durch den auf der Gegenseite abkippenden Sattelschlepper abgelenkt war. Insoweit geht also die Kammer davon aus, dass hier zusätzlich sogar ein gravierendes Verschulden des Beklagten zu 2) gegeben ist, weil dieser in der konkreten Situation eklatant unaufmerksam war und zudem nicht den gebotenen Seitenabstand von mindestens 1 m (vgl. dazu z.B. OLG Köln VRS 50, 193 (194); OLG Koblenz VRS 41, 115 ff)zu einer Person am Fahrbahnrand eingehalten hat, was zur Folge hatte, dass der Zeuge M wegen des zu geringen Seitenabstandes von dem Außenspiegel des LKW am Kopf getroffen wurde. Demnach kommt als weitere Anspruchsgrundlage hier ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 1 Abs. 2 StVO in Betracht, ohne dass sich, wie ausgeführt, die Beklagten ihrerseits auf ein Mitverschulden des Zeugen M berufen können.

Damit steht im Ergebnis fest, dass die Beklagten der Klägerin zur Erstattung der geleiteten Entgeltfortzahlung verpflichtet sind, weil sich bezogen auf den Verdienstausfalls der sich ergebende Schadensersatzanspruch des Zeugen M als Folge der geleiteten Entgeltfortzahlung auf die Klägerin übergegangen ist.

Der Höhe nach ist der Anspruch allerdings beschränkt auf den Betrag von 4.030,06 Euro.

Zunächst einmal ist der Einwand der Klägerin zutreffend, dass die Klägerin bei ihrer Berechnung des für August verlangten Betrages den gesamten August zugrundegelegt hat, obwohl die Arbeitsunfähigkeit erst ab Mittag des 10.08.2006 eingetreten ist. Dies hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung aufgrund des vorherigen Hinweises der Kammer vom 28.06.2007 eingeräumt, wobei insoweit mit dem anwesenden Beklagtenvertreter dann auch der auf den Zeitraum vom 10.08.2006 bis 31.08.2006 entfallende Anteil ermittelt worden ist. Ausgehend von der vorgelegten Bescheinigung für August, wo ein Gesamtbetrag von 2.887,55 Euro als Bruttogehalt enthalten ist, setzt sich dieser Betrag aus dem Zeitlohn vom 01.08.2006 bis 10.08.2006 in Höhe von 1.113,42 Euro sowie dem dann auf den Zeitraum vom 10.08.2006 bis 31.08.2006 entfallenden Betrag von 1.872,57 Euro für die Entgeltfortzahlung zusammen. Dies ergibt sich auch daraus, wenn man die geleistete Stundenzahl oberhalb der Verdienstabrechnung mit den in der Verdienstabrechnung aufgeführten Stunden vergleicht. So entfällt auf den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 10.08.2006 mittags insgesamt 77 Arbeitsstunden, was dem Zeitlohn von 1.113,42 Euro entspricht. Für den restlichen Zeitraum bis zum 31.08.2006 ergebenden sich 129,50 Stunden, was dann den Betrag von 1.872,57 Euro ergibt. Damit ist also für August von einem Bruttolohn von 1.872,57 Euro auszugehen. Entsprechend ist zwangsläufig auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, den die Klägerin mit 590,51 Euro angesetzt hat, verhältnismäßig herabzusetzen, wobei dies im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO derart geschehen ist, dass der Gesamtbetrag durch den Gesamtbruttolohn dividiert und mit dem Anteil, der auf die Lohnfortzahlung entfällt, (1.872,57 Euro) multipliziert wurde, so dass sich insoweit ein Betrag von 382,94 Euro als zu berücksichtigender Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für August ergibt. Rechnet man die jeweils anteiligen Beträge für September und hier für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 21.09.2006, nämlich das Bruttogehalt von 1.821,96 Euro sowie der anteilige Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung von 372,59 Euro hinzu, so ergibt sich eine für diesen Zeitraum geleistete Entgeltfortzahlung des Klägers zu Gunsten des bei dem Unfall verletzten Zeugen M in Höhe von 4.450,06 Euro.

Bezogen auf diesen Betrag ist jedoch noch ein Abzug von 420,00 Euro vorzunehmen. Zu Recht weist nämlich die Beklagtenseite daraufhin, dass der Anspruchsgläubiger bei einem Anspruch aus § 6 EFZG aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Verdienstausfall sich aus dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs eine Kürzung des Anspruches um ersparte Verpflegungskosten seines Arbeitnehmers während dessen unfallbedingter Krankenhausbehandlung gefallen lassen muss (vgl. dazu OLG Hamm, NJW-RR 2001, 456; OLG Saarbrücken VersR 1976, 270 ff.). Dies beruht darauf, weil der Schadensersatzanspruch des bei dem Unfall verletzten Zeugen M nur vermindert um den vorgenommen Abzug auf die Klägerin übergehen konnte. Insoweit sind nämlich für die vom Zeugen M während dessen 14-tägigen Krankenhausaufenthalt und während der anschließenden Rehabilitationsbehandlung ersparten Verpflegungskosten in Höhe von insgesamt 420,00 Euro in Abzug zu bringen. Insoweit kann der Arbeitgeber Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls nur insoweit beanspruchen, wie nicht ein Sozialversicherungsträger Leistungen an den Verletzungen zu erbringen hat, was zur Folge hat, dass der Anspruch von vornherein nur vermindert um die ersparten häuslichen Aufwendungen übergehen kann (vgl. dazu OLG Hamm NJW - RR 2001, 456; Geigel, der Haftpflichtprozess, 22. Aufl., Kapitel 9 Rdnr. 37). Etwas anderes hätte nur dann gelten können, wenn der Zeuge M einen Eigenanteil an den Krankenhauskosten hätte tragen müssen bzw. bei ihm von Seiten des Sozialversicherungsträgers eine Kürzung der Heilbehandlungskosten vorgenommen worden wäre. Dazu fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag, so dass die Kammer davon ausgehen muss, dass dies nicht erfolgt ist. Dies hat zur Folge, dass die dann vom Zeugen M während des Krankenhausaufenthalts und der anschließenden Rehabilitationsmaßnahme täglich ersparten häuslichen Verpflegungskosten in Abzug zu bringen sind, die von der Kammer unter Berücksichtigung heutiger Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse des Zeugen M auf 10,00 Euro pro Tag geschätzt werden, was für den Gesamtzeitraum einen Abzug von 420,00 Euro ergibt.

Weitere Abzüge sind nicht zu machen, insbesondere sind beim Zeugen M ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Form von Fahrtkosten nicht gerechtfertigt, da der Zeuge M zur damaligen Zeit auf der Baustelle an der Wittener Straße eingesetzt war und in C wohnte, so dass diesbezüglich keine wesentlichen Kosten durch den Ausfall erspart worden sind.

Soweit die Beklagte zudem darauf hinweist, dass nicht das Einkommen von August und September maßgeblich sei, sondern ein Durchschnittseinkommen anzusetzen sei, greift dieser Einwand nicht ein. Dieser Einwand kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts differenzierender Stunden in den jeweiligen Monaten eklatante Lohnunterschiede vorliegen. Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall, wie z.B. auch die weiteren Lohnabrechnungen für Mai, Juni und Juli gezeigt haben, da diese etwa in gleicher Höhe liegen.

Demnach ist also unter Berücksichtigung aller Umstände davon auszugehen, dass ein erstattungsfähiger Betrag von 4.030,06 Euro verbleibt, den die Klägerin von den Beklagten ersetzt verlangen kann.

Hinzukommen auch erstattungsfähige, nicht anrechenbare Anwaltskosten, die die Klägerin ersetzt verlangen kann. Entgegen der Meinung der Beklagten kann der Arbeitgeber vom Schädiger auch Ersatz der entstandenen Anwaltskosten aus Anlass der konkreten Anspruchsverfolgung verlangen, wenn er selbst den Anwalt erst nach dem

Übergang mit der Geltendmachung beauftragt hat (vgl. dazu AG Köln VersR 1982, 762; AG Geilenkirchen VersR 1979, 482). Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung des neuen RVG hinsichtlich der insoweit nicht anrechenbaren Kosten des Anwalts. Geht man von erstattungsfähigen 4.030,06 Euro aus, so beträgt der Betrag einer Geschäftsgebühr von 1,3 dann 354,90 Euro, was bei Anrechnung einer 0,65-Gebühr ein Abzug von 177,45 Euro ergibt, so dass ein Betrag von 177,45 Euro verbleibt, zudem Post- und Telekommunikationskosten von 20,00 Euro hinzukommen, so dass sich ein weiterer erstattungsfähiger Betrag von 197,45 Euro an vorgerichtlichen Kosten ergibt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2007/6_O_116_07urteil20070705.html - DE:LGBO:2007:0705.6O116.07.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum