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Der Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung fortgezahlten Arbeitsentgelts gegen den Unfallverursacher ergibt sich aus § 6 Abs. 1 EFZG i.V.m. §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, 426 BGB. Die Beweislast für die Unabwendbarkeit eines Unfalls oder ein überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten trifft den Schädiger. Ein LKW-Fahrer muss beim Passieren einer Person am Fahrbahnrand sein Hauptaugenmerk auf diese richten, Warnsignale abgeben und einen gebotenen Seitenabstand von mindestens 1 m einhalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |