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Landgericht Dortmund v. 27.06.2007: Voraussetzungen und Beweis einer versicherten Unterschlagung in der Kaskoversicherung




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 27.06.2007 - 22 O 12/07) hat entschieden:

   Zu den Voraussetzungen und dem Beweis einer versicherten Unterschlagung in der Kaskoversicherung ( Anschluß an OLG Hamm ZfS 2006, 275 )

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
Deckungsklage und Klagefrist im Versicherungsvertragsrecht
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen
und
Schadenanzeige - unrichtige bzw. unvollständige oder verspätete Angaben gegenüber der Versicherung
und
Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin nach einem Streitwert in Höhe von 18.000,00 € auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Allerdings hat die Klage nicht bereits deswegen keinen Erfolg, weil ein Anspruch der Klägerin etwa verjährt wäre. Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 VVG, Rn. 11). Die Versicherungsleistung kann nach § 12 AKB jedoch frühestens zwei Wochen nach Feststellung des Versicherungsfalles verlangt werden. Damit konnte die Verjährungsfrist nicht vor der Meldung des Versicherungsfalles an die Beklagte in Lauf gesetzt werden.

Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn die Berufung auf eine verspätete Meldung an den Versicherer als treuwidrig erscheint (BGH VersR 2002, 698). Dies dürfte jedoch vorliegend nicht der Fall sein, weil die Klägerin als juristische Laiin nicht wissen musste, dass bereits ein Versicherungsfall eingetreten war, obwohl sie noch nicht Eigentümerin des geleasten Pkws geworden war.

II.

Die Klage hat jedoch keinen Erfolg, weil ein Versicherungsfall im Sinne des § 12 AKB nicht festgestellt werden kann.

1. Eine versicherte Unterschlagung liegt nicht vor.

a)

Es ist nicht ersichtlich, dass der T² den Pkw unterschlagen hat. Der Begriff der Unterschlagung im Sinne des § 12 AKB ist rein strafrechtlich zu verstehen (Prölss/Martin, a.a.O.,§ 12 AKB, Rn. 14 m.w.N.). Erforderlich ist, dass der Täter bei der Tathandlung die Absicht hatte, das Fahrzeug dem Eigentümer endgültig zu entziehen und sich widerrechtlich zuzueignen (OLG Stuttgart Rus. 1992, 331 (332), OLG Hamm VersR 2001, 92). Die einem Versicherungsnehmer im Fall eines behaupteten Diebstahls von der Rechtsprechung gewährten Beweiserleichterungen (Anzeichenbeweis) können bei einer behaupteten Unterschlagung nicht zur Anwendung gebracht werden, weil der Versicherungsnehmer sich nicht in einer vergleichbaren Beweisnot befindet (OLG Hamm ZfS 2006, 275).

Nach dem unstreitigen Verlauf kann nicht angenommen werden, der T² habe in der oben dargestellten Absicht den C² veranlasst, den Pkw nach Kreta zu bringen. Zwar legt die Verbringung des Pkws auf die weit entfernte griechische Insel zunächst diesen Verdacht nahe. Einem sicheren Schluss auf eine Unterschlagungsabsicht steht jedoch entgegen, dass der T² zunächst telefonisch mit der Klägerin die weitere Nutzung des Pkws vereinbarte und auch die schriftliche Fixierung dieser Vereinbarung über die Firma M veranlasste. Dabei ist eine Differenzierung zwischen dem T² und der Firma M entgegen der Auffassung der Klägern nicht veranlasst. Sie selbst hat gegenüber der Polizei nicht zwischen einer Vereinbarung mit T² und M differenziert. Für sie war der T² der Chef oder Inhaber der genannten Firma. Die Klägerin hat auch bei der persönlichen Anhörung erklärt, dass die Zahlung durch Herrn T² oder die M erfolgen sollte. Sie hat die schriftliche Abtretungsvereinbarung ersichtlich in einen Kontext mit der vorangehenden mündlichen Absprache mit dem T² gestellt. Damit einher geht auch, dass sie unstreitig die Zahlung der über 2.000,00 € hinausgehenden Beträge bei dem T² anmahnte und damit der mit diesem getroffenen mündlichen Vereinbarung den Vorrang vor der schriftlichen Vereinbarung gab, mit welcher lediglich eine Zahlung von insgesamt 2.000,00 € fixiert wurde.

Vor dem Hintergrund der Vereinbarungen und der (Teil-) Zahlung kann nicht unterstellt werden, der T² habe den Pkw bereits zum Zeitpunkt der Veranlassung der Überführung durch C² unterschlagen wollen.

Die Nichterweislichkeit der Voraussetzungen für eine Unterschlagung wirkt sich nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zum Nachteil der Klägerin aus, der - wie bereits oben dargelegt - keine Beweiserleichterungen zukommen.

Der Tatbestand einer Unterschlagung durch T² kann auch nicht für einen späteren Zeitpunkt festgestellt werden. Erforderlich ist, dass über das innere Zueignenwollen hinaus ein nach außen manifestierter Zueignungsakt erfolgt, in dem der Wille, die Sache zu behalten, durch eine nach außen erkennbare Handlung betätigt wird (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Aufl., § 246 Rn. 10). So stellt die vertragswidrige Weiterbenutzung eines gemieteten Kraftfahrzeugs für die vertragliche Mietdauer hinaus für sich alleine keine Unterschlagung dar (Schönke/Schröder, a.a.O., Rn. 13). Nicht anders liegt der Fall in der vorliegenden mietähnlichen Konstellation, in welcher das Fahrzeug gegen Erstattung der Leasingraten überlassen wurde.

Eine Unterschlagung durch T² nach Überweisung der 2.000,00 €, welche nach der Rechtsauffassung der Beklagten ungeachtet der vorstehenden Ausführungen vorlag, ist zudem wegen § 12 Abs. 1 Ziffer I b) Satz 2 AKB nicht versichert. Denn dem T² war der Pkw zu diesem Zeitpunkt bereits zum Gebrauch überlassen. Die Überlassung zum Gebrauch bedeutet regelmäßig, dass derjenige, dem das Fahrzeug überlassen wird, dieses mit selbständiger Verfügungsmöglichkeit im eigenen Interesse nutzen kann (OLG Hamm ZfS 2005, 555; ZfS 2006, 275 m. w. N.). Danach sind die Voraussetzungen für eine Gebrauchsüberlassung erfüllt. Die Verfügungsmöglichkeit des T² wurde nach den Abreden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin sich ein Rückforderungsrecht für den Fall des Ausfalls ihres weiteren Pkws vorbehielt. Dieser Vorbehalt ändert nichts an der grundsätzlich eingeräumten Verfügungsmöglichkeit.

Wie bereits ausgeführt, war der T² auch nicht etwa von der Verfügung über das Fahrzeug ausgeschlossen, weil die schriftliche Vereinbarung mit der Firma M getroffen wurde.

b)

Auch eine Unterschlagung durch den I kann nicht festgestellt werden. Der objektive Tatbestand, wonach er den Pkw an C² aushändigen ließ, der wiederum den Wagen nach Kreta zu T² überführte, spricht eher gegen eine Drittzueignungsabsicht. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der I davon ausging, dass T² eine Vereinbarung über die Nutzung des Pkws mit der Klägern treffen würde. Im Übrigen ist allein durch die Anweisung des Klägers, den Pkw an C² auszuhändigen, dieser nicht in Verlust geraten.

Daneben scheitert eine versicherte Unterschlagung durch den I auch daran, dass diesem der Pkw zum Gebrauch überlassen war. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin dem I nach der körperlichen Auseinandersetzung den Gebrauch des Pkws untersagte. Der Widerruf der Gebrauchsüberlassung ist jedenfalls so lange nicht von Belang, als die Klägerin nicht zwischenzeitlich den Besitz an dem Pkw wiedererlangt hat. Denn insofern wirkt das Risiko der einmal vollzogenen Gebrauchsüberlassung fort, wenn der den Pkw Nutzende diesen nicht auf Anforderung herausgibt.

c)

Ebensowenig kann eine Unterschlagung durch den C² festgestellt werden. Die äußeren Umstände und seine Einlassungen gegenüber der Polizei legen eher nahe, dass er gutgläubig handelte.

2.

Unbefugter Gebrauch des Fahrzeuges im Sinne von § 12 Abs. 1 Ziffer I b Satz 1 AKB kommt vorliegend als Entschädigungstatbestand ebenso nicht in Betracht. Voraussetzung wäre hier, dass gerade der Gebrauch als solcher zum Verlust des PKWs geführt hat (BGH VersR 1981, 345 = NJW 1981, 684). Dies ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere war die Beschlagnahme des Pkws durch die griechischen Zollbehörden nicht an den Gebrauch des Pkws, sondern bereits an dessen die zulässige Dauer überschreitenden "Verbleib" in Griechenland gebunden.

Nach alledem war zu erkennen, wie geschehen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2007/22_O_12_07urteil20070627.html - DE:LGDO:2007:0627.22O12.07.00

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