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Bei der Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall, bei dem beide Parteien verbotswidrig den Seitenstreifen befuhren, wiegt das Verschulden desjenigen, der zusätzlich einen Fahrstreifenwechsel ohne besondere Sorgfalt einleitet, stärker. Ein Unfallersatztarif für Mietwagenkosten ist nur insoweit ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis betriebswirtschaftlich rechtfertigen. Der Geschädigte kann einen ungerechtfertigt überhöhten Unfallersatztarif nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |