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Der Jagdleiter einer Treibjagd verletzt seine Verkehrssicherungspflichten nicht, wenn er das Wild von einer vielbefahrenen Bundesstraße wegtreibt und durch Postenketten einem Wildwechsel in Richtung Straße vorbeugt. Weitere Sicherungsmaßnahmen wie Warnposten oder Warnschilder sind nicht erforderlich und zumutbar, wenn die Jagd etwa 100 m von der Straße entfernt beginnt und ein befriedetes Gebiet mit Bebauung und Bahnlinie dazwischen liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |