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1. Der erhöhte Kostenaufwand bei den Vermietungen von Unfallersatzwagen rechtfertigt in der Regel einen Pauschalen Aufschlag von 25 % auf den Normaltarif. 2. Auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs sind die tatsächlich entstandenen Kosten nur dann ohne Abzug ersetzt, wenn sie tatsächlich niedriger sind als die fiktiven Kosten für die zulässige Anmietung eines typengleichen Fahrzeugs abzüglich ersparten Eigenaufwendungen bzw. nur bis zur Grenze der fiktiven ersatzfähigen Kosten. (Leitsätze des Gerichts) |