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Zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustandes genügt es im Allgemeinen, wenn auf eine automatische Polleranlage durch bei hochgefahrener Polleranlage Rotlicht zeigende Signallampe, das Verbotszeichen 260 zu § 41 StVO sowie ein vor der Polleranlage angebrachtes Hinweisschild mit der Aufschrift "Achtung Automatische Polleranlage" wird hingewiesen. (Leitsätze des Gerichts) |