Das Verkehrslexikon

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Landgericht Kleve v. 13.04.2007: Zur Haftung des Mieters bei Nichtrückgabe eines Mietwagens nach angeblichem Diebstahl; Anforderungen an den Diebstahlsnachweis.




Das Landgericht Kleve (Urteil vom 13.04.2007 - 1 O 178/06) hat entschieden:

   Grundsätzlich trägt der Mieter eines Pkw die Beweislast dafür, dass der gemietete Wagen ohne sein Verschulden nicht zurückgegeben werden kann. Ist der Automietvertrag am Leitbild der Kfz-Teilkaskoversicherung orientiert, ist für den Diebstahlsnachweis ausreichend, dass Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt. Dieses äußere Bild ist im Allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Kraftwagen zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr vorgefunden worden ist; Ungereimtheiten und Widersprüche können jedoch die Feststellung des äußeren Bildes eines Diebstahls verhindern.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
Teilkaskoversicherung
und
Diebstahl des Fahrzeugs und Haftung bei Schwarzfahrt
und
Haftung für Schäden am Mietwagen - Leitbild der Vollkaskoversicherung
und
Polizeiliche Meldepflicht bei Kaskoschäden und Mietwagenverträgen


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 € (in Worten:

fünfzehntausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem Basiszins seit dem 26.05.2006 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Unstreitig hatte der Beklagte bei der Klägerin unter dem 19.08.2004 einen Mietvertrag über einen Pkw #####, amtliches Kennzeichen ######, geschlossen für die Zeit bis zum 04.09.2004. Das Fahrzeug wurde dem Beklagten am 19.08.2004 übergeben. Aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarungen war es dem Beklagten "untersagt" bzw. war es ihm nicht erlaubt, mit dem Fahrzeug in die Ukraine und nach Polen zu fahren.

Der Beklagte hat den gemieteten Pkw nicht zurückgegeben, vielmehr am 03.09.2004 gemeldet, dass der gemietete Pkw entwendet worden sei. Der Beklagte ist somit seiner Verpflichtung aus § 546 BGB, den gemieteten Pkw nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, nicht nachgekommen, so dass wegen Nichterfüllung des Rückgabeanspruches sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäߠ §§ 280, 281, 286 BGB ergibt.

Denn dass er diese Nichterfüllung nicht zu vertreten hat, hat der Beklagte nicht bewiesen. Grundsätzlich trägt der Mieter des Pkw nämlich die Beweislast dafür, dass der gemietete Wagen ohne sein Verschulden nicht zurückgegeben werden kann. Dabei ist vorliegend - weil der hier abgeschlossene Automietvertrag am Leitbild der Kfz-Teilkaskoversicherung orientiert ausgestaltet ist - entsprechend den für AKB § 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) entwickelten Beweisgrundsätzen ausreichend für den Diebstahlsnachweis, dass Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt (OLG Köln VersR 1996, 1375 - 1376; OLG Köln, Urteil vom 19.01.2001, Aktenzeichen: 19 U 198/99). Das äußere Bild ist im Allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Kraftwagen zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr vorgefunden worden ist (OLG Köln, 9. Zivilsenat, Urteil vom 10.07.2001, Aktenzeichen: 9 U 3/99; OLG Köln, 19. Zivilsenat, Urteil vom 19.01.2001, Akten-zeichen: 19 U 198/99 ).

2.

Aber vorliegend sind die Feststellungen für einen Diebstahl von Ungereimtheiten und Widersprüchen gekennzeichnet, so dass das äußere Bild des Diebstahls schon nicht vom Beklagten nachgewiesen ist.

a)

Es liegt insbesondere der Ausdruck aus dem Computerregister des polnischen Grenzschutzes - so das Schreiben des Schadenbüros Decker vom 24.08.2005 (Blatt 58 der Akten) - als Übersetzung in Kopie vor (Blatt 59 der Akten), wonach das gemietete Fahrzeug am 21.08.2004 um 2.20 Uhr durch den polnischen Staatsangehörigen ###### in die Ukraine ausgeführt worden ist. Aus dem Fahrzeugbrief (Blatt 97/98 der Akten) ergeben sich sowohl das amtliche Kennzeichen als auch die Fahrzeugidentifikationsnummer des an der polnisch-ukrainischen Grenze festgestellten Fahrzeuges, welches auch Gegenstand des Mietvertrages gewesen ist.

Für die Zeit nach dem 21.08.2004 gibt es keinen Hinweis, dass das Fahrzeug sich noch in Deutschland befunden hat. Die Zeugin V hat von irgendwelchen Fahrten nach Usedom, Rügen oder Rostock in der Zeit nach dem 21.08.2004 nichts erinnern können. Der Beklagtenvortrag ist insoweit ohne konkrete Substanz geblieben, obwohl angeblich der Pkw gerade für private Nutzung als Geburtstagsgeschenk für die Ehefrau zu deren 50. Geburtstag angemietet worden war, wie aus der handschriftlichen Stellungnahme des Beklagten aus dem Schreiben der Bayrischen ##### vom 27.10.2004 (Blatt 53 der Akten) hervorgeht und auch unter dem 23.11.2004 auf die zusätzlichen Fragen bei Mietfahrzeugen als Grund der Anmietung aufgeführt ist (Blatt 54 der Akten) und diese Fahrten angeblich mit der Ehefrau unternommen worden sein sollen (Blatt 56 der Akten). Die Daten der Fahrten sind ebenfalls nicht angegeben, weiterhin nicht die genauen Ziele und Aktivitäten, die anlässlich dieser Fahrten angesteuert oder unternommen worden sind.

b)

Welches Fahrzeug auf dem Q-Platz des Bistro "#####" am 21.08.2004 gegen 9.30 Uhr gestanden hat, von dem die Zeugin V berichtet, ist unklar. Wenn auch das Fahrzeug zum angeblichen Zeitpunkt der Entwendung - 03.09.2004 - wieder am Diebstahlsort - Raststätte ##### - hätte zurück sein können, so erscheint es ausgeschlossen, dass es am Morgen des 21.08.2004 - dem Geburtstag der Ehefrau des Beklagten - um etwa 9.30 Uhr in Neubrandenburg auf dem Q-Platz des Bistro "######" - sich befunden hat, wie die Zeugin V bekundet hat. Sie beschreibt das Fahrzeug als "silbernen N", kennt aber das Nummernschild nicht. Sie weiß nicht, wie das Fahrzeug dorthin gelangt ist. Zwar gibt sie an, dass der Beklagte vor dem Frühstück aus diesem Fahrzeug ausgestiegen sei und nach dem Frühstück das Fahrzeug weggefahren hat, kann aber nichts zu irgendwelchen Mietfahrern sagen, obwohl gerade die Ehefrau des Beklagten 50. Geburtstag feierte und nach dem Beklagtenvortrag selbst in den Pkw mit dem Beklagten zum Bistro "######" gefahren ist (Blatt 100 der Akten). Der Beklagte gesteht im Übrigen selbst zu, dass ein Fahrzeug, welches um 2.20 Uhr an der polnisch-ukrainischen Grenze sich befindet und noch dazu in die Ukraine ausgeführt wird, nicht um 9.30 Uhr in Neubrandenburg sein kann.

c)

Dass die Zeugin V das Fahrzeug nach dem 21.08.2004 noch in Neubrandenburg gesehen hat, wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.07.2006 vorgetragen hat (Blatt 70 der Akten) oder der Beklagte das Fahrzeug im Zusammenhang mit seiner "Silberhochzeit" nach dem 21.08.2004 genutzt hat, wie ebenfalls in dem vorgenannten Schriftsatz vorgetragen, ist zu dem ersten Teil nicht von der Zeugin V bestätigt worden und im zweiten Teil nicht nachvollziehbar, weil der Beklagte nicht seit 25 Jahren mit seiner Frau verheiratet ist.

d)

Schließlich ist nicht als rein zufällig nachvollziehbar, dass zum Zeitpunkt des angeb-lichen Diebstahls am 03.09.2004 der Beklagte von Goch / Niederrhein kommend den angeblich gestohlenen angemieteten Pkw exakt neben dem Fahrzeug einparkte, welches sein Stiefsohn Schütz, der Freund der Zeugin V, dem Zeugen X2, der den Schütz bereits seit ein bis zwei Jahren kannte und an diesem Tage einen Ausflug aus Anlass seines eigenen Geburtstages gemacht hatte, geliehen hatte, und dass nach dem angeblichen Diebstahl der Zeuge X2 den Beklagten in seinem Pkw nach Neubrandenburg mitgenommen hat, wo der Beklagte verheiratet war und der Zeuge X2 damals wohnte. Das zeitliche Zusammentreffen und die nahe Verbindung unter den vorgenannten Beteiligten kann vom Gericht nicht als nur zufällig angesehen werden.

Ob dieses Mitnehmen des Beklagten durch den Zeugen X2 auf Bitten der - insoweit über die konkreten Verbindungen zwischen dem Beklagten und dem Zeugen X2 nicht informierten - Polizisten erfolgt ist oder nicht, ist bei der Bewertung der Umstände für die Frage, ob das Zusammentreffen am S-Platz zufällig war oder nicht, letztlich ohne entscheidende Bedeutung.

3.

Dieses Vorstehende alles ergibt zur Überzeugung des Gerichts, dass der dem Beklagten obliegende Mindestnachweis für das Abstellen und Nichtwiedervorfinden des Pkw's am angeblichen Tatort zur angeblichen Tatzeit nicht geführt ist. Daran hindert auch nicht der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten nach § 170 Abs. 2 StPO - also weil die Ermittlungen nicht genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben haben - von der Staatsanwaltschaft Frankfurt /

Oder eingestellt worden ist. Vorliegend geht es nicht um den Nachweis einer Täterschaft des Beklagten bezüglich einer Straftat, sondern darum, ob das äußere Bild eines Diebstahls naheliegend ist.

4.

Dementsprechend hat der Beklagte nicht in dem eingangs beschriebenen Sinne den Nachweis dafür geführt, dass der gemietete Pkw ohne sein Verschulden nicht an die Klägerin zurückgegeben werden kann. Deswegen haftet er für den eingetretenen Schaden, der als Teilschadensbetrag in Höhe von 15.000,00 € der Höhe nach nicht bestritten ist.

5.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem 26.05.2006.

6.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Streitwert: 15.000,00 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/lg_kleve/j2007/1_O_178_06_Urteil_20070413.html - DE:LGKLE:2007:0413.1O178.06.00

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