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Grundsätzlich trägt der Mieter eines Pkw die Beweislast dafür, dass der gemietete Wagen ohne sein Verschulden nicht zurückgegeben werden kann. Ist der Automietvertrag am Leitbild der Kfz-Teilkaskoversicherung orientiert, ist für den Diebstahlsnachweis ausreichend, dass Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt. Dieses äußere Bild ist im Allgemeinen schon dann gegeben, wenn der Kraftwagen zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr vorgefunden worden ist; Ungereimtheiten und Widersprüche können jedoch die Feststellung des äußeren Bildes eines Diebstahls verhindern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |