Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bonn v. 02.03.2007: Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall und der Berücksichtigung von Unfallersatztarifen




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 02.03.2007 - 18 0 305/06) hat entschieden:

   Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten zu wählen und kann grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis für ein Ersatzfahrzeug verlangen. Ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht liegt jedoch nicht vor, wenn ein teurerer Unfallersatztarif gewählt wird, soweit dessen Besonderheiten durch die Unfallsituation veranlasste und zur Schadensbehebung erforderliche Leistungen des Vermieters rechtfertigen. Der Tatrichter kann im Rahmen des § 287 ZPO einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif vornehmen und notwendige Zusatzkosten wie Vollkaskoversicherung oder Zustellung/Abholung berücksichtigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatzanspruch auf den Vollkaskoanteil an den unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Der Unfallersatztarif
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.901,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 364,10 € seit dem 08.11.2004, aus 56,80 € seit dem 08.08.2005, aus 417,60 € seit dem 12.09.2005, aus 130,00 € seit dem 28.09.2005, aus 124,80 € seit dem 03.10.2005, aus 588,20 € seit dem 20.11.2005, aus 698,60 € seit dem 28.12.2005, aus 755,17 € seit dem 12.06.2006, aus 188,28 € seit dem 17.07.2006 und aus 578,20 € seit dem 17.07.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 %, die Beklagte zu 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.901,75 € gemäß §§ 3 Nr. 1 PflichtversG 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 398 BGB zu. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie verfügt über eine Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RechtsbG gegen dessen Verbot sie mit der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche dementsprechend nicht verstößt. Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig und unzweifelhaft.

Der Umfang des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach § 249 Abs. 1, 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (vgl. zuletzt BGH NJW 2005,51; NJW 2005,1933; NJW 2005,135; NJW 2005,1043; VersR 2005, 568; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2006, 360; NJW 2006, 1506; NJW 2006, 2106; NJW 2006,2621), der die Kammer folgt, kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Widerherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren Möglichen den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, das er von mehreren auf dem örtlichen Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte -. erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich innerhalb eines gewissen Rahmens nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistung des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2005, 51; NJW 2005, 1933; NJW 2006,2622). Inwieweit dies der Fall ist hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Ergebnis grundsätzlich der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO freigestellte Tatrichter zu schätzen, dem diese Rechtsprechung bei Falkenkonstellationen wie den vorliegenden eine "besondere" Freiheit zubilligt (vgl. BGH NJW 2006, 1506; NJW 2006,1508; NJW 2006,1726; NJW 2006,2621). Hierbei kommt in Betracht, einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen, ohne dass die Kalkulation des konkreten Unternehmens der Schadensberechnung zugrunde zu legen wäre.

Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO hat die Kammer die vorstehenden Grundsätze wie folgt konkret umgesetzt:

Zur Schätzung des Schadens hat sie zunächst auf den von der Klägerin in Kopie zu den Akten gereichten "Schwacke-Mietpreisspiegel 2006" für das jeweilige Postleitzahlengebiet des jeweiligen Geschädigten als Basis zurückgegriffen. Sie hat dabei den gewichteten Mittelwert des Normaltarifs zugrunde gelegt, wobei in den Fällen, in denen die Reparatur und damit die Mietzeit länger andauerten, nicht einfach die Tageswerte zu addieren waren, sondern der in der Regel günstigere Wochentarif in Ansatz gebracht worden ist. Auf diesen gewichteten Mittelwert für Normalvermietung hat die Kammer einen Prozentsatz von 20 % aufgeschlagen. Dieser Aufschlag rechtfertigt sich daraus, dass nach allgemeiner Ansicht es bei Unfallersatzmietungen in allen Fällen entstehende Mehrkosten gibt. Zu dieser Pauschale hat die Kammer dann noch in jedem Einzelfall notwendig werdende Kosten addiert. In allen Fällen, die vorliegend Gegenstand des Verfahrens sind, waren dies die Kosten für die Vollkaskoversicherung. Die Kammer ist der Ansicht, dass der Abschluss einer solchen Versicherung in jedem Fall der Anmietung eines Fahrzeuges gerechtfertigt ist, unabhängig davon, ob der Geschädigte sein eigenes Fahrzeug ebenfalls vollkaskoversichert hat. Es ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, dass Risiko der Beschädigung eines in der Regel neuen Mietfahrzeuges zu tragen. Nicht erstattungsfähig erscheint der Kammer eine Pauschale für einen zweiten Fahrer. Zum einen ist davon auszugehen, dass bei unfallersetzenden Fahrzeuganmietungen immer eine zweite Person das Fahrzeug fahren kann, so dass diese Position durch den 20%igen Aufschlag auf den Normaltarif abgegolten ist. Zum andern hat die Kammer nicht feststellen können, dass durchgängig für das Führen des Fahrzeugs durch einen zweiten Fahrer bei den am Markt tätigen Autovermietungen eine Gebühr verlangt wird. Neben den genannten Positionen kommt im Einzelfall eine Pauschale für das Zustellen und Abholen des Mietfahrzeuges in Betracht, soweit dieses von der Klägerin vorgenommen worden ist. Im Rahmen der Schadensgeringhaltungspflicht erscheint diese Position der Kammer allerdings angemessen nur dann zugrunde zu legen zu sein, wenn zwischen der Unfallzeit und der Anmietung des Mietfahrzeuges nur ein kurzer Zeitraum liegt. In den Fällen, in denen die Reparatur der beschädigten Fahrzeuge erst Tage oder Wochen später erfolgt, ist den Geschädigten zuzumuten, den Transport auf andere, kostenfreie Art und Weise zu organisieren.

Legt man diese Berechnungsgrundsätze zugrunde, ergibt sich in den streitgegenständlichen 10 Fällen folgende Schadensberechnung:

1) Der Geschädigte O hatte ein Fahrzeug der Gruppe 2 für 13 Tage gemietet und wohnt im Postleitzahlengebiet 533. Unter Anwendung der Schwacke-Liste 2006 war ein Anteil von 120 % des Normaltarifs zugrunde zu legen und zwar der doppelte Wochentarif, da dieser günstiger ist als die Addition der einzelnen Tagestarife. Dabei ergibt sich ein Betrag von 986,40 €. Zu addieren war die Vollkaskoversicherung zu 19,00 € für 13 Tage, mithin 247,00 €. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Fahrzeug zur Reparaturwerkstatt zugestellt und auch dort wieder abgeholt worden wofür eine zweimalige Pauschale von 25,00 € anzusetzen war. Es ergibt sich damit ein Gesamtbetrag von 1.283,40 €, von dem der von dem Beklagten gezahlte Betrag von 919,30 € abzuziehen ist. Es verbleibt damit ein noch zu zahlender Rest von 364,10 €.

2) Der Geschädigte C hat für 9 Tage in Fahrzeug der Gruppe 3 gemietet. Er wohnt im Postleitzahlengebiet 537. 120 % des Normaltarifs unter Berücksichtigung eines Wochentarifs und der zusätzlichen Tagestarife ergibt einen Betrag von 747,60 €. Dazu ist für 9 Tage die Pauschale von 19,00 € für die Kaskoversicherung zu addieren, mithin 171,00 €. Hinzu kommt eine Pauschale in Höhe von 50,00 € für das Zustellen und Abholen des Fahrzeugs. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies im vorliegenden Fall geschehen. Insgesamt ergibt sich damit ein Betrag von 868,60 €, von dem die vom Beklagten gezahlten 551,00 € in Abzug zu bringen sind. Der zu zahlende Restbetrag beträgt damit 417,60 €.

3) Der Geschädigte J mietete für 3 Tage ein Fahrzeug der Gruppe 2. Er wohnt im Postleitzahlenbereich 537. 120 % des Normaltarifs laut Schwacke-Liste betragen 277,20 €, die Vollkaskoversicherung für 3 Tage ist mit 58,00 € in Ansatz zu bringen. Hinzu kommt wiederum die Pauschale für das Abholen bzw. Zustellen des Mietfahrzeugs in Höhe von 50,00 €. Insgesamt wäre damit eine Mietwagenrechnung in Höhe von 385,20 € angemessen gewesen. Von diesem Betrag ist der vom Beklagten gezahlte Betrag von 255,20 € abzuziehen. Es verbleibt damit ein noch zu zahlender Rest für diesen Fall in Höhe von 130,00 €.

4) Der Geschädigte D hat für 4 Tage ein Fahrzeug der Gruppe 1 gemietet. Er wohnt ebenfalls im Postleitzahlenbereich 537. 120 % des Normaltarifs betragen in diesem Fall 312,00 €. Dazu ist für die Kasko-Versicherung ein Betrag von 4 x 17,00 €, mithin 68,00 € zu addieren. Eine Pauschale für das Zustellen und Abholen des Mietfahrzeugs entfällt, da die Reparatur erst nach 14 Tage nach dem Unfallereignis vorgenommen wurde. Insgesamt ergibt sich damit ein angemessener Betrag von 380,00 €, von denen die vom Beklagten gezahlten 255,20 € in Abzug zu bringen sind. Der noch vom Beklagten zu zahlende Rest beläuft sich demnach auf 124,80 €.

5) Die Geschädigte I hat für 14 Tage ein Fahrzeug der Gruppe 1 bei der Klägerin gemietet. Sie wohnt im Postleitzahlenbereich 537. Unter Anwendung des zweifachen Wochenpreises von 325,00 € ergibt sich eine Pauschale in Höhe von 120 % des Normaltarfis von 780,00 €. Hinzu sind Kosten in Höhe von 244,00 € für die Kaskoversicherung und 50,00 € für das Zustellen und Abholen des Mietfahrzeugs zu addieren. Es ergibt sich damit ein Gesamtbetrag von 1.074,00 €. Von diesen sind die vom Beklagten gezahlten 585,80 € in Abzug zu bringen. Der Beklagte hat für diesen Fall demnach noch restliche 588,20 € zu zahlen.

6) Die Geschädigte Z hat bei der Klägerin für 2 Tage ein Fahrzeug der Gruppe 5 angemietet. Sie wohnt im Postleitzahlenbereich 537. Die Pauschale in Höhe von 120 % des Normaltarifes laut Schwacke-Liste 2006 beträgt 208,80 €. Hinzuzurechnen ist ein Betrag von 2 x 24,00 €, mithin 48,00 €, für die Kasko-Versicherung. Eine Pauschale für das Zustellen und Abholen des Fahrzeugs entfällt, da die Reparatur erst 9 Tage nach dem Unfall erfolgte. Auf den angemessenen Betrag von 256,80 € hat der Beklagte 200,00 € gezahlt, so dass ein Rest 56,80 € verbleibt.

6) Die Geschädigte G hat für 12 Tage ein Fahrzeug der Gruppe 3 bei der Klägerin gemietet. Auch sie wohnt im Postleitzahlenbereich 537. Unter Berücksichtigung einer Wochen pauschale ist ein Betrag für die Gesamtpauschale in Höhe von 120 % des Normaltarifs in Höhe von 1.068,00 € in Ansatz zu bringen. Für die Kasko-Versicherung fallen weitere 228,00 € an. Eine Pauschale für das Zustellen und Abholen des Fahrzeugs fällt nicht an. Insgesamt beträgt der angemessene Rechnungsbetrag demnach 1296,00 €. Der Beklagte hat 597,40 € gezahlt. Der vom Beklagten noch zu zahlende Rest beläuft sich dementsprechend auf 698,60 €.

7) Der Geschädigte K hat für 12 Tage ein Fahrzeug der Gruppe 7 bei der Klägerin angemietet. Er wohnt im Postleitzahlenbereich 538. Unter Berücksichtigung einer Wochenpauschale ergibt sich für die 120 %tige Pauschale ein Betrag von 1.362,00 €. Die Vollkaskoversicherung schlägt mit 12 x 23,00 €, mithin 276,00 € zu buche. Für das Zustellen und Abholen des Mietfahrzeuges sind 50,00 € in Ansatz zu bringen. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.688,00 €, von denen allerdings die Mehrwertsteuer abzuziehen ist, da der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Es bleibt damit ein Nettobetrag von 1.455,17 €. Von diesem Betrag sind die gezahlten 700,00 € in Abzug zu bringen. Der Beklagte hat dem entsprechend noch einen Rest von 755,17 € an die Klägerin für diesen Fall zu zahlen.

8) Der Geschädigte H hat bei der Klägerin für 4 Tage ein Fahrzeug der Gruppe 2 angemietet. Er wohnt im Postleitzahlenbereich 538. 120 % des Normaltarifs der Schwacke-Liste betragen 340,80 €. In diesem Fall ist lediglich noch ein Betrag von 4 x 19,00 €, mithin 76,00 € für den Abschluss einer Kasko-Versicherung zu addieren. Insgesamt beträgt die angemessene Rechnung in diesem Fall daher 416,80 €. Der Beklagte hat 228,52 € gezahlt. Es ergibt sich damit ein noch offener Rest in Höhe von 188,28 €.

9) Der Geschädigte T hat bei der Klägerin für 10 Tage der Gruppe 3 angemietet. Er wohnt im Postleitzahlenbereich 537. 120 % des gewichteten Mittelwerts unter Berücksichtigung einer Wochenpauschale betragen in diesem Fall 854,40 €. Zu addieren ist für 10 Tage die Kasko-Versicherung in Höhe von insgesamt 90,00 €. Zu dem fällt in diesem Fall eine Pauschale für das Zustellen und Abholen des Fahrzeugs in Höhe von 50,00 € an. Insgesamt hätte die angemessene Rechnung im vorliegenden Fall 1.094,40 € betragen. Der Beklagte hat bislang 516,20 € bezahlt. Es verbleibt damit ein noch offener Rest in Höhe von 578,20 €.

Addiert man die für die Einzelfälle ausgeworfenen Beträge, so ergibt sich der im Tenor genannte Betrag in Höhe von 3.901,75 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 6.193,78 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2007/18_0_305_06urteil20070302.html - DE:LGBN:2007:0302.18.0.305.06.00

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