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Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten zu wählen und kann grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis für ein Ersatzfahrzeug verlangen. Ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht liegt jedoch nicht vor, wenn ein teurerer Unfallersatztarif gewählt wird, soweit dessen Besonderheiten durch die Unfallsituation veranlasste und zur Schadensbehebung erforderliche Leistungen des Vermieters rechtfertigen. Der Tatrichter kann im Rahmen des § 287 ZPO einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif vornehmen und notwendige Zusatzkosten wie Vollkaskoversicherung oder Zustellung/Abholung berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |