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Mietwagenkosten gehören zum Herstellungsaufwand nach § 249 BGB, wobei der Geschädigte die Kosten in zumutbarer Weise gering zu halten hat und sich auf den ihm "ohne Weiteres offenstehenden Markt" begeben muss. Die Berechnung der Mietwagenkosten erfolgt auf Basis des "Normaltarifs" des Automietpreisspiegels der Firma Schwacke für den jeweiligen Postleitzahlenbereich, wobei Aufschläge für Voll- und Teilkasko, zweiten Fahrer sowie Abhol- und Zustellkosten anzusetzen sind. Ein weiterer Aufschlag ist für unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt, da das Unfallersatzgeschäft eine erhöhte Kosten- und Risikostruktur aufweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |