|
Bei einem Auffahrunfall im gleichgerichteten Kraftfahrzeugverkehr spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Auffahrenden. Dieser Anscheinsbeweis wird nur durch eine vom Auffahrenden darzulegende und zu beweisende Möglichkeit eines atypischen Verlaufes erschüttert. Das bloße Behaupten eines starken Bremsens des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund (§ 4 I Satz 2 StVO) reicht für die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus, sondern muss bewiesen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |