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Wird die Fahrerlaubnis des Angeklagten wegen einer Trunkenheitsfahrt im Ausland (hier: Niederlande) "beschlagnahmt" und fährt er daraufhin auußer bei der Rückfahrt am Tattage in Deutschland kein Fahrzeug mehr, so kann diese Zeit bei der Berechnung der Sperrfrist des § 69a StGB berücksichtigt werden. (Leitsätze des Gerichts) |