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Rechnet der Geschädigte fiktiv ab, gelten die Erwägungen, die bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur zugunsten der Wahl einer markengebundenen Werkstatt maßgebend sind, nicht mehr. Dies gilt insbesondere, wenn die Reparatur durch nachgewiesene günstigere Werkstätten ebenso fachgerecht wäre. Der Geschädigte soll durch das Schadensereignis entschädigt, aber nicht bereichert werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |