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Der Geschädigte ist zur Anmietung eines Mietwagens berechtigt, wenn sein Fahrzeug nach einem Unfall aufgrund von Verformungen im Heckraum ein unkalkulierbares Gesundheitsrisiko durch eindringende Abgase birgt und somit nicht mehr "TÜV-tauglich" ist. Mietwagenkosten sind auch zum "Unfallersatztarif" erstattungsfähig, wenn dem Geschädigten die Wahlmöglichkeit zwischen diesem und einem preisgünstigeren Normaltarif nicht bekannt war und er diese Wahlmöglichkeit nicht fahrlässig verkannt hat; die Darlegungs- und Beweislast für ein solches Mitverschulden trägt der Schädiger. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |