Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Siegburg v. 14.10.2005: Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Fiktive Reparaturkosten vs. Restwert bei fehlendem Ersatzfahrzeugerwerb




Das Amtsgericht Siegburg (Urteil vom 14.10.2005 - 109 C 368/05) hat entschieden:

   Der Geschädigte kann die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis verlangen, auch wenn er kein Ersatzfahrzeug erwirbt und sich stattdessen mit einer ggf. in Eigenleistung erfolgten Notreparatur des geschädigten Fahrzeugs begnügt. Dem Schädiger steht es nicht zu, dem Geschädigten vorzuschreiben, wie dieser seinen Schaden zu beheben hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis
und
Eigenreparatur - Reparaturdurchführung in Eigenregie
und
Zum Wahlrecht des Geschädigten zwischen abstrakter und konkreter Schadensabrechnung
und
Fiktive Abrechnung in der Fahrzeugversicherung
und
Fahrzeugschaden
und
Reparaturschaden


Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 929,95 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.05 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/5 die Klägerin und zu 4/5 die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.500 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gemäß § 823 BGB, 7,17 StVG, 3 PflVersG gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz des materiellen Restschadens von 929,95 €. Denn es ist unstreitig, dass der Unfall durch den Fahrer des bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Fahrzeugs verschuldet wurde und dass die Klägerin im Hinblick auf die Schwere dieses Verschuldens sich auch die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs nicht anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss. Dementsprechend streiten die Parteien auch nur darum, auf welcher Basis die Schadensregulierung zu erfolgen hat.

Die dazu von der Beklagten zu 3 vertretene Auffassung mag für den Fall, dass der Geschädigte seinen Wagen in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall unrepariert veräußert, berechtigt sein. Von dieser Konstellation kann hier jedoch nicht ausgegangen werden, da die entsprechende Behauptung von der Beklagten zu 3 erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt wird, um zu einer für sie günstigeren Schadensabrechnung zu gelangen. Diese kann die Beklagte zu 3 aber - jedenfalls so lange die Klägerin nicht unter Erwerb eines Ersatzfahrzeugs den beschädigten Wagen veräußert - nicht verlangen. Denn abgesehen davon, dass diese Abrechnung ebenso fiktiv ist, wie die auf Gutachtensbasis erfolgende Reparaturkostenabrechnung, weil auch die Position "Restwert" nur eine fiktive - auch der Manipulation zugängliche - Größe ist, kann die Beklagte zu 3 der Klägerin nicht vorschreiben, wie sie ihren Schaden zu beheben hat.

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin auch eine Schadensminderungspflicht hat. Denn diese verpflichtet sie nicht zu den Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs hätte. Will sie ein solches nicht erwerben und sich statt dessen mit einer ggf. in Eigenleistung erfolgten Notreparatur des geschädigten Fahrzeugs begnügen, bleibt ihr die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis unbenommen. Damit ist ihrem Klageantrag zu 1 uneingeschränkt stattzugeben.

Der Klageantrag zu 2 ist dagegen unbegründet. Denn das was die Klägerin zu ihrer Verletzung und deren Folgen vorträgt rechtfertigt kein höheres Schmerzensgeld, als das, das ihr bereits gezahlt wurde.

Der Zinsanspruch ist begründet nach § 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.129,95€

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_siegburg/j2005/109_C_368_05urteil20051014.html - DE:AGSU1:2005:1014.109C368.05.00

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