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Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es dem Fahrzeughalter auch nach mehr als zwei Wochen nach einem Verkehrsverstoß obliegt, den Fahrzeugführer zu benennen, wenn er sich noch erinnern kann, wer der Fahrer war. Die höchstrichterlich entwickelte Zweiwochenfrist ist keine starre Grenze, so dass es unabhängig von ihrer Einhaltung grundsätzlich Sache des Halters ist, die ihm möglichen Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Insbesondere besteht auch nach Verstreichen der Zweiwochenfrist die Obliegenheit, einen auf einem vorgelegten Foto erkannten Fahrer zu benennen oder bei fehlendem Lichtbild den möglichen Täterkreis einzugrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen zu fördern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |