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Ein Haltverbotsschild ist unwirksam und damit unbeachtlich, wenn es bei einer Gesamtbetrachtung des Verkehrszeichens, die bei verständiger Würdigung das Verkehrszeichen nicht mehr als amtliche, allgemein verbindliche Verkehrsregelung erscheinen lässt, wesentliche Abweichungen von den straßenverkehrsrechtlichen bzw. straßenverkehrsbehördlichen Vorgaben aufweist. Eine auf einem solchen unwirksamen Haltverbotsschild basierende Abschleppmaßnahme ist rechtsgrundlos, da keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt, und begründet einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |