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Handelt es sich um einen geübten und nicht außergewöhnlichen Handlungsablauf, bei dem ohne große Veränderung der Körper- und Sitzhaltung auf der leicht erreichbaren Mittelkonsole mit der ausgestreckten Hand ein Gegenstand gegriffen wird, so liegt in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG vor. Bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis ist der Geschädigte unter Schadensminderungsgesichtspunkten gehalten, von zwei ortsansässigen markengebundenen Vertragswerkstätten die günstigere auszuwählen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |