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Die Urteilsgründe müssen so abgefasst sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung möglich ist, ob ein Messfoto bzw. Radarfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Hierfür ist eine deutliche und zweifelsfreie Bezugnahme auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG erforderlich, wodurch das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe wird. Sieht der Tatrichter von dieser Verweisung ab, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität und eine präzise Beschreibung der abgebildeten Person oder ihrer Identifizierungsmerkmale enthalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |