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Der Rücktritt von einem Pkw-Kaufvertrag ist gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn die abgetretenen Ansprüche auf Nacherfüllung verjährt sind. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers vereinbarte Verjährungsfrist von einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes kann zur Anwendung kommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |