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Ein Richterwechsel nach einer Beweisaufnahme erfordert nicht grundsätzlich deren Wiederholung; frühere Zeugenaussagen können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Das Gericht darf bei der Beweiswürdigung aber nur das berücksichtigen, was aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären können; Eindrücke, die nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen seien, dürfen nach einem Richterwechsel bei der Entscheidung nicht verwertet werden. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungslast bei behaupteter Kfz-Entwendung, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeugs gegen seinen Willen zulassen (äußeres Bild eines Diebstahls). Kann der Versicherungsnehmer den Beweis nicht mit Zeugen führen, kann er den erforderlichen Beweis mit seiner persönlich angehörten Aussage führen, soweit das Gericht diese als glaubhaft betrachtet, was aber unabdingbar die aus der Redlichkeit herzuleitende Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers voraussetzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |