Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 20.06.2007: Zum Richterwechsel nach Beweisaufnahme und Beweislast bei Kfz-Entwendung im Kaskofall sowie zur Erschütterung der Redlichkeitsvermutung




Das OLG Hamm (Urteil vom 20.06.2007 - 20 U 247/06) hat entschieden:

   Ein Richterwechsel nach einer Beweisaufnahme erfordert nicht grundsätzlich deren Wiederholung; frühere Zeugenaussagen können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Das Gericht darf bei der Beweiswürdigung aber nur das berücksichtigen, was aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären können; Eindrücke, die nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen seien, dürfen nach einem Richterwechsel bei der Entscheidung nicht verwertet werden. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungslast bei behaupteter Kfz-Entwendung, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeugs gegen seinen Willen zulassen (äußeres Bild eines Diebstahls). Kann der Versicherungsnehmer den Beweis nicht mit Zeugen führen, kann er den erforderlichen Beweis mit seiner persönlich angehörten Aussage führen, soweit das Gericht diese als glaubhaft betrachtet, was aber unabdingbar die aus der Redlichkeit herzuleitende Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers voraussetzt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
Beweislast - Darlegungslast
und
Rückforderungsanspruch der Versicherung bei Täuschung
und
Die Beweiswürdigung in Zivilsachen
und
Zeugen - Zeugenbeweis
und
Beweiswürdigung


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06. September 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung einer Kaskoentschädigung wegen der behaupteten Kfz-Entwendung zusteht. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass ihr Pkw - so wie von ihr behauptet - am 12.04.2004 entwendet worden ist.

1.) Zutreffend rügt die Beklagte, dass dem Landgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Das Gericht hat die erhobenen Beweise in einer Besetzung gewürdigt, die nicht derjenigen bei Beweisaufnahme entsprochen hat. Die Zeugen wurden in dem ersten Termin am 26.10.2005 von der RinLG N2 vernommen, während das Urteil und die darin enthaltene Beweiswürdigung von der RinLG G stammt. Dies verstößt im vorliegenden Fall gegen den in § 355 ZPO normierten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Zwar erfordert ein Richterwechsel nach einer Beweisaufnahme nicht grundsätzlich deren Wiederholung. Frühere Zeugenaussagen können im Wege des Urkundenbeweises durch Auswertung des Vernehmungsprotokolls verwertet werden. Das Gericht darf bei der Beweiswürdigung aber nur das berücksichtigen, was aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären können. Eindrücke, die nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen seien, dürfen daher nach einem Richterwechsel bei der Entscheidung nicht verwertet werden (BGHZ 43, 245; BGH, NJW 1991, 1180; NJW 1997, 1586). Im vorliegenden Fall enthält das Sitzungsprotokoll vom 26.10.2005 keinerlei Vermerke über die von der vernehmenden RinLG gewonnenen Eindrücke, sondern ausschließlich die Aussagen der Zeugen. Dennoch werden die Aussagen der Zeugen im Urteil ausdrücklich als glaubhaft bezeichnet, so dass die Beweiswürdigung auf Eindrücken beruht, die nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen wurden. Die vom Landgericht festgestellten Tatsachen waren für den Senat daher nicht gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend; die Beweisaufnahme war - wie geschehen - zu wiederholen.

2.) Einem Versicherungsnehmer stehen im Bereich der Fahrzeugversicherung - aus dem Inhalt des Versicherungsvertrages abgeleitete - Beweiserleichterungen zur Seite. Der Versicherungsnehmer genügt seiner Darlegungslast, wenn er ein Mindestmaß an Tatsachen vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeugs gegen seinen Willen zulassen (BGH, Urt. v. 17.05.1995 - IV ZR 279/94 - NJW 1995, 2169). Das Abstellen des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und das Nichtwiederauffinden - so genanntes äußeres Bild eines Diebstahls - stellen den Minimaltatbestand dar. Diesen hat der Versicherungsnehmer allerdings gemäß § 286 ZPO voll zu beweisen. Stehen dem Versicherungsnehmer keine Beweismittel, ins. in Form von Zeugen, für die vom Versicherer bestrittene Entwendung zur Verfügung oder kann der VN den Beweis nicht mit Zeugen führen, kann der § 141 ZPO persönlich angehörte Versicherungsnehmer den erforderlichen Beweis mit seiner Aussage führen, soweit das Gericht diese - im Rahmen der freien Würdigung nach § 286 ZPO - als glaubhaft betrachtet (BGH, Urt. v. 24.04.1991 - IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917). Das setzt aber unabdingbar die aus der - vermuteten - Redlichkeit herzuleitende Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers voraus. Ist (auch) die Redlichkeitsvermutung erschüttert, kann der VN den erforderlichen Beweis für das äußere Bildes eines versicherten Diebstahls allein durch seine Angaben nicht erbringen. Auf Umstände, die die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls begründen (wofür der Versicherer beweisbelastet ist), kommt es dann nicht mehr an (vgl. zum Ganzen Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, 27. Aufl., zu § 49, RdNr. 48 ff.)

3.) Die Klägerin hat das Vorliegen des äußeren Bildes einer versicherten Kfz-Entwendung nicht bewiesen.

a) Zwar hat der Zeuge W bekundet, dass die Klägerin am 12.04.2004 den Pkw abgestellt hat und kurze Zeit später nicht wieder vorgefunden hat. Der Senat hat aber erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen W, so dass die Klägerin mit dieser Aussage das äußere Bild nicht beweisen kann. Die Aussagen der Klägerin und des Zeugen W sind zum Teil widersprüchlich. So hat die Klägerin noch in der Schadensanzeige vom 19.02.2004 noch angegeben, am Abend des 12.04.2004 beim Zeugen W übernachtet zu haben ("Übernachtung bei Cousin W"). Demgegenüber war sich der Zeuge W sicher, dass er die Klägerin bei ihren Eltern abgesetzt hat und dass sie auch dort übernachtet habe. Dieser Wiederspruch - zu einem nicht lediglich unbedeutenden Umstand - geht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin.

Soweit sich die Klägerin - im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.06.2007 - darauf beruft, dass sowohl sie als auch der Zeuge W das Grundstück, auf welchem sowohl das Haus des Zeugen (Hstr. #) als auch das Haus der Eltern (Hstr. ##) errichtet sind, als "Einheit" betrachten, so vermag dies an den Zweifeln des Senats nichts zu ändern. Selbst wenn die Einschätzung der Klägerin zutreffend wäre, ist weder ersichtlich und nachvollziehbar, warum die Klägerin "Übernachtung bei Cousin W....." eingetragen hat. Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin lediglich die Adresse "Hstr. #" ohne Namensbezeichnung eingetragen hätte. Sie hat aber angegeben, bei dem Zeugen W übernachtet zu haben und muss sich deshalb daran festhalten lassen.

b) Die - zunächst auch für die Klägerin geltende - Redlichkeitsvermutung ist erschüttert. Die Klägerin hat in ihrer - 3 Tage vor dem behaupteten Diebstahl abgegebenen - eidesstattlichen Versicherung unzutreffende bzw. widersprüchliche Angaben (insb. in Bezug auf den angeblich entwendeten Pkw) gemacht. So hat sie zunächst angegeben, der Pkw befinde sich beim Zeugen L. Der Zeuge L hat dies aber gerade nicht bestätigt. Er will den Pkw nie gefahren haben; lediglich der Fahrzeugbrief habe sich bei ihm befunden. Weiterhin hat sie angegeben, den Pkw an den Zeugen L zur Sicherheit übereignet zu haben. Demgegenüber hat sie vor dem Landgericht zunächst ausgesagt, dass der Wagen niemandem zur Sicherheit übereignet worden sei. Erst nachdem das Gericht ihr den Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung vorhielt, hat sie eine Vereinbarung (die sie aber nicht als Sicherungsübereignung verstanden haben will) mit dem Zeugen L eingeräumt.

In Bezug auf das Café hat sie in der eV angegeben, nur "Gewerbeinhaberin", aber nicht "faktische Betreiberin" zu sein; das Geschäft werde von dem Zeugen L geführt. Diese Angaben hat der Zeuge L ebenfalls nicht bestätigt. Danach will er das Café bis zur WM 2006 für rd. 5 - 6 Monate (also erst ab Januar 2006) betrieben haben. Des Weiteren hat die Klägerin in der eV nicht angegeben, dass sie sich zum Zeitpunkt der Abgabe der eV einer Forderung gegen die B (wegen eines Kaskounfallschadens) berühmte, die sie dann im Jahre 2005 nach Durchführung eines Prozesses (3 O 94/02 LG Essen) auch - in Höhe von 10.000,00 € - realisieren konnte. Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass die Klägerin - evtl. unter Mitwirkung des Zeugen L - bestrebt war, ihr Vermögen dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen. Auf die Redlichkeitsvermutung kann sich eine so agierende Versicherungsnehmerin nicht (erfolgreich) berufen.

4.) Auf Umstände, die für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls sprechen könnten, kam es danach nicht mehr an. Dies gilt auch für die Frage, ob die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzungen der Klägerin leistungsfrei ist.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 543 ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2007/20_U_247_06urteil20070620.html - DE:OLGHAM:2007:0620.20U247.06.00

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