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Ob eine erhebliche oder unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne der §§ 437 Nr. 2 1. Alt. i. V. m. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vorliegt, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach dem objektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses des Käufers. Auch wenn bei technischen Unzulänglichkeiten eines fabrikneuen Pkw der Oberklasse die sogenannte Bagatellgrenze verhältnismäßig schnell überschritten sein kann, muss dem Ziel des Gesetzgebers Rechnung getragen werden, einen Vertragsrücktritt nur im Falle eines gravierenden Mangels zuzulassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |