Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 14.05.2007: Zur Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeitsfahrten mit Traktorgespann bei besonderen Gefahren und fehlendem Versicherungsschutz




Das OLG Hamm (Urteil vom 14.05.2007 - 13 U 34/07) hat entschieden:

   Eine Haftung nach §§ 18, 7 StVG scheidet für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 20 km/h aus. Bei einer unentgeltlichen Gefälligkeitsfahrt mit einem Traktorgespann, das besondere Gefahren birgt und für das kein Versicherungsschutz besteht, kann die Haftung des Fahrers im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein, wenn die Gefahren erkennbar und voraussehbar waren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftung und Haftungsbegrenzung bei Gefälligkeiten
und
Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschluss
und
Fahrgeschwindigkeit und zivilrechtliche Haftung
und
Haftung des Fahrzeugführers - Verschuldensvermutung
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.12.2006 verkündete Urteil der

9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn

nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des

jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage letztlich zu Recht abgewiesen. Nach dem Ergebnis der - vom Senat noch ergänzten - Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche bereits dem Grunde nach nicht bestehen.

1. Eine Haftung des Beklagten aus §§ 18, 7 StVG scheidet von vornherein aus. Diese Vorschriften sind hier - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - schon gem. § 8 Ziffer 1 StVG nicht anwendbar, weil das Unfallfahrzeug unstreitig nur eine Höchstgeschwindigkeit von deutlich unter 20 km/h erreichen konnte (vgl. dazu jetzt auch die allgemeine Betriebserlaubnis Bl. 242 ff. GA, aus der sich eine Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs von unter 15 km/h ergibt).

2. Als Anspruchsgrundlage kommen hier vielmehr lediglich §§ 823 Abs. 1, 842, 253 BGB in Betracht. Auch auf diese Vorschriften kann der Kläger sein Klagebegehren aber nicht mit Erfolg stützen. Zwar ist der Beklagte unstreitig bei dem streitgegenständlichen Unfall verletzt worden. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass den Beklagten ein haftungsbegründendes Verschulden an dem Unfall trifft. a. Das Landgericht ist in diesem Zusammenhang zunächst zu Recht von einer Beschränkung der Haftung des Beklagten auf eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgegangen. Das Landgericht hat zutreffend (und von der Berufung letztlich auch nicht beanstandet) angenommen, dass es vorliegend um eine reine Gefälligkeitsfahrt geht. Unter diesen Begriff fallen nicht nur solche Fahrten, die ein Fahrer ohne rechtliche Bindung aus reiner kameradschaftlicher Verbundenheit unternimmt, sondern auch solche Fahrten, die aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags unentgeltlich durchgeführt werden (vgl. dazu OLG Frankfurt NJW 2006, 1004 ff.). Vorliegend hat sich der Beklagte auf Bitten seines Onkels (des Zeugen L1), der gemeinsam mit dem Kläger einen Junggesellenabschied für den Zeugen C organisierte, bereit erklärt, die Teilnehmer der Jungesellenabschiedsfeier auf dem geplanten Ausflug nach T1 mit dem hier in Rede stehenden kleinen Traktorgespann seines Vaters (vgl. Foto Bl. 28 GA) unentgeltlich zu fahren; dies ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Klägers (vgl. Bl. 97 R GA), des Beklagten (vgl. Bl. 98 GA) und den Angaben des Zeugen L1 (vgl. Bl. 102 R f. GA). Damit liegt hier eine Gefälligkeitsfahrt im o.g. Sinne vor. Dass der Beklagte - wie der Kläger vorgetragen hat (vgl. Bl. 130 GA) - an der im Anschluss an die Fahrt geplanten weiteren Feier teilnehmen sollte, steht der Annahme einer Gefälligkeitsfahrt nicht entgegen; insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu auf S. 6 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

Bei Gefälligkeitsfahrten kommt eine Haftungsbegrenzung insbesondere unter dem Gesichtspunkt des stillschweigenden Haftungsausschlusses in Betracht. Eine stillschweigende Haftungsbeschränkung kann sich konkludent aus den Umständen ergeben; sie kann aber auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzunehmen sein, wenn unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass, hätten die Beteiligten die Risiken und Haftungsprobleme bedacht und erörtert, eine solche Haftungsbeschränkung verlangt worden wäre und redlicherweise nicht hätte abgelehnt werden dürfen. Die Unentgeltlichkeit einer Gefälligkeitsfahrt allein genügt allerdings zur Annahme einer derartigen Haftungsbeschränkung nicht. Es müssen vielmehr besondere Umstände - vor allem regelmäßig ein besonderes persönliches Haftungsrisiko des Schädigers wegen fehlenden Versicherungsschutzes - hinzukommen, welche für eine solche stillschweigende Haftungsbegrenzung sprechen (vgl. zum Ganzen BGH VRS 65, 178 f., OLG Köln MDR 2002, 150; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 276, Rdn. 36a, Geigel/Hübinger, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 12, Rdn. 26 ff., insbes. 31 und 44). Die Annahme einer Haftungsbeschränkung unter dem Gesichtspunkt eines konkludenten Haftungsausschlusses (oder auch des Handelns auf eigene Gefahr) setzt voraus, dass der Verletzte sich der Möglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand, der für den Unfall ursächlich geworden ist, bewusst gewesen ist (vgl. BGHZ 2, 159 ff.); für die Annahme einer Haftungsbeschränkung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung muss dagegen naturgemäß die Erkennbarkeit und Voraussehbarkeit der realisierten Gefahr genügen, da es bei dieser Rechtskonstruktion um Fälle geht, in denen die Beteiligten sich der zu regelnden Problematik tatsächlich gerade nicht bewusst gewesen sind (vgl. dazu OLG Köln, a.a.O.; in der Entscheidung des OLG Frankfurt, a.a.O. werden die beiden Konstruktionen nicht sauber unterschieden). Nach diesen Grundsätzen ist auch aus Sicht des Senats vorliegend von einer Beschränkung der Haftung des Beklagten auf eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auszugehen (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt, a.a.O. für den Fall einer unentgeltlichen Beförderung von Personen auf einem von einem Traktor gezogenen Anhänger zu einer Festveranstaltung).

Dass mit der vom Beklagten unentgeltlich durchgeführten Gefälligkeitsfahrt auf dem aus einem einachsigen Trecker mit einachsigem Anhänger bestehenden Traktorgespann besondere Gefahren verbunden waren, lag - dies stellt im Grundsatz auch die Berufung nicht in Abrede - für die Teilnehmer, also auch den Kläger, auf der Hand. Das Fahrzeug war für den Personentransport ersichtlich allenfalls bedingt geeignet. In kritischen Situationen, etwa beim Bremsen oder beim Durchfahren von Kurven, bot die auf dem Hänger montierte Sitzbank keinen sicheren Halt, so dass die Gefahr bestand, dass sich die Teilnehmer auf der Ladefläche des Hängers verletzten oder gar vom Hänger herabfielen. Dies gilt um so mehr, als es gerade der Sinn der Fahrt war, dass die Teilnehmer Alkohol konsumierten, was naturgemäß mit einer Einschränkung der Körperbeherrschung einhergeht. Die Teilnehmer der Fahrt waren sich - wie die Berufung ausdrücklich einräumt - auch sicherlich darüber im Klaren, dass das (nicht so problemlos wie etwa ein PKW steuer- und beherrschbare) Fahrzeug auch während der Fahrt umkippen konnte. Nach den zutreffenden und von der Berufung auch nicht (jedenfalls nicht konkret) beanstandeten Feststellungen des Landgerichts ist auch besprochen worden, dass wegen der Startschwierigkeiten des Motors dieser bei kurzen Pausen, namentlich "Pinkelpausen", nicht abgestellt werden sollte. Dies haben die Zeugen L1 (Bl. 103 GA), C1 (Bl. 101 GA) und C (Bl. 99 GA) bestätigt; den Anlass für die danach besprochene Handhabung, nämlich die Startschwierigkeiten des Motors, haben auch die Zeugen N (Bl. 99 R GA) und O (Bl. 101 R GA) bestätigt. Vor diesem Hintergrund war auch die Möglichkeit, dass sich das Fahrzeug bei solchen Kurzpausen unbeabsichtigt in Bewegung setzte und es dadurch zu Verletzungen der Teilnehmer kam, durchaus erkennbar und voraussehbar. Da unstreitig kein Versicherungsschutz bestand, war die Übernahme der danach mit besonderen Gefahren verbundenen Fahrt für den Beklagten mit einem erheblichen persönlichen Haftungsrisiko verbunden. Wäre all dies bedacht und erörtert worden, hätte der Beklagte hinsichtlich der genannten Gefahren sicherlich einen Ausschluss seiner Haftung für einfache Fahrlässigkeit gefordert und hätten die Teilnehmer sich redlicherweise diesem Ansinnen nicht entziehen können, da der Beklagte die Fahrt gefälligkeitshalber in ihrem Interesse durchführte und der Beklagte ohne eine solche Haftungsbeschränkung einem nicht zumutbaren persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt war. In dem tatsächlichen Unfallgeschehen haben sich die vorgenannten Gefahren auch realisiert. Entgegen der Ansicht der Berufung geht es - insbesondere angesichts des bereits oben angeführten Umstandes, dass das Laufenlassen des Motors bei kurzen "Pinkelpausen" besprochen worden war - hier nicht um ein völlig atypisches und unvorhersehbares Geschehen, auf das sich die stillschweigende Haftungsbegrenzung etwa nicht erstrecken könnte. Die Möglichkeit, dass bei den erwähnten "Pinkelpausen" auch der Beklagte selbst einmal würde austreten müssen, lag (auch ohne ausdrückliche vorherige Erwähnung) auf der Hand. Dort, wo der Beklagte das Fahrzeug am Straßenrand abgestellt hat, gab es - wie der Sachverständige anhand des Fotos von der Unfallörtlichkeit (vgl. Bl. 43 GA = Anlage A 4 zum Sachverständigengutachten) bestätigt hat - auch kein nennenswertes, geschweige denn ein die Gefahr des Inbewegungsetzens des Fahrzeugs ungewöhnlich stark erhöhendes Gefälle. Es erscheint auch nicht völlig atypisch und unvorhersehbar, wenn - wofür hier vor allem angesichts der Ausführungen des Sachverständigen zu den möglichen Ursachen für die plötzliche Fahrzeugbewegung einiges spricht - der Motor während der "Pinkelpause" mit (gegenüber der Leerlaufdrehzahl) erhöhter Drehzahl lief; dies gilt um so mehr, als es wegen der Startschwierigkeiten gerade galt, ein Ausgehen des Motors zu vermeiden.

Nach alledem könnte der Kläger vom Beklagten von vornherein nur dann Schadensersatz verlangen, wenn der Beklagte den streitgegenständlichen Unfall durch ein grob fahrlässiges Fehlverhalten oder gar vorsätzlich herbeigeführt hätte. b. Dass der Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Aber auch eine unfallursächliche grobe Fahrlässigkeit des Beklagten kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dabei sind auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen. Den Handelnden muss auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen (vgl. zum Ganzen allgemein nur Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 277, Rdn. 5).

Ein in diesem Sinne grob fahrlässiges unfallursächliches Fehlverhalten des Beklagten lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

Zunächst waren nach dem unbestrittenen Vorbringen des Beklagten die technischen Sicherungseinrichtungen, namentlich Kupplung und Bremsen des Fahrzeugs, in Ordnung und hatte sich das mit laufendem Motor abgestellte Gefährt zuvor nie von allein in Bewegung gesetzt. Auch der Sachverständige hat bestätigt, dass das Gespann bei laufendem Motor stehen bleibt, wenn die vom Beklagten vorgetragen Sicherungsmaßnahmen (Anziehen der beiden Feststellbremsen, Feststellung der Kupplung und Herausnehmen des Ganges) ordnungsgemäß ergriffen werden.

Es ist auch nicht widerlegt, dass der Beklagte - wie von ihm konkret dargelegt - die vorgenannten Sicherungsmaßnahmen tatsächlich ordnungsgemäß ergriffen hat. Die Vernehmung der Zeugen hat Gegenteiliges nicht ergeben (die Aussagen sind insoweit unergiebig). Auch der Umstand, dass sich das Fahrzeug tatsächlich plötzlich in Bewegung gesetzt hat, lässt nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht den hinreichend sicheren Schluss auf eine fehlerhafte Handhabung seitens des Beklagten zu. Die genaue Ursache dafür, dass das Fahrzeug sich plötzlich in Bewegung gesetzt hat, ist letztlich ungeklärt. Es sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verschiedene mögliche Abläufe denkbar, und zwar insbesondere auch solche, bei denen dem Beklagten ein unfallursächliches Fehlverhalten bei der Handhabung der Sicherungseinrichtungen nicht vorgeworfen werden kann. Wie der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, ist insbesondere letztlich aus technischer Sicht nicht klärbar, ob hier eine Fremdeinwirkung (seitens nach vorn aussteigender oder auch neben dem Fahrzeug stehender Mitfahrer) oder eine fehlerhafte Handhabung der Sicherungseinrichtungen durch den Beklagten dazu geführt hat, dass das Fahrzeug sich plötzlich in Bewegung setzten konnte; eine solche Fremdeinwirkung lässt sich auch ansonsten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Aber auch ohne Berücksichtigung der Möglichkeit einer unfallursächlichen Fremdeinwirkung bleiben noch Alternativen, bei denen hinsichtlich der Handhabung der Sicherungseinrichtungen jedenfalls eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten nicht anzunehmen ist. So ist nach den Ausführungen des Sachverständigen etwa denkbar, dass der Beklagte den Schalthebel nicht richtig in Neutralstellung gesetzt und den Kupplungshebel nicht richtig arretiert hat und dann aufgrund der Motorvibrationen der 3. Gang hereingesprungen ist und auch die Arretierung der Kupplung sich gelöst hat, so dass das Fahrzeug sich trotz fest angezogener Bremsen in Bewegung setzen konnte. Dann könnte dem Beklagten zwar eine Nachlässigkeit, aber keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden; das Geschehen stellte sich in diesem Falle insgesamt auch aus Sicht des Senats eher als eine Verkettung unglücklicher Umstände, nicht aber als eine Ursachenkette dar, die schon bei einfachen und naheliegenden Überlegungen hätte bedacht und vorausgesehen werden müssen. Dies gilt um so mehr, als es nach den Ausführungen des Sachverständigen schon als überraschend anzusehen ist, dass das Fahrzeug - wie die Fahrversuche ergeben haben - überhaupt trotz angezogener Bremsen im 3. Gang bei etwas erhöhter Motordrehzahl losfährt.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch aus einem Laufenlassen des Motors mit etwas erhöhter Drehzahl kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Soweit der Kläger weitergehend von einem hochtourig bzw. mit stark oder gar (so Bl. 34 GA) extrem erhöhter Drehzahl laufenden Motor (mit möglicherweise noch intensiveren Vibrationen) spricht, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Motorlauf streitig (vgl. dazu Bl. 41, 141 f., 237 GA), vom Landgericht nicht festgestellt und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - insbesondere nach den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen (vgl. dazu die Sitzungsniederschrift vom 07.04.2006, Bl. 97 f. GA) - auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar ist. Die Aussagen der Zeugen C (vgl. Bl. 98 R f. GA) und N (vgl. Bl. 100 GA), in denen allein von einem "recht hochtourigen" bzw. "vollen" Motorlauf die Rede ist, lassen insoweit keine hinreichend sicheren Feststellungen zu, zumal - wie der Sachverständige ausgeführt hat - der Einzylinder-Zweitakt-Motor des Unfallfahrzeugs stets ein sehr deutliches Motorgeräusch hat, auch wenn er nicht hochtourig läuft.

Bei dieser Sachlage kann aus Sicht des Senats eine grobe Fahrlässigkeit schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte überhaupt das Fahrzeug bei laufendem Motor (zwecks Austretens) verlassen, es unbeaufsichtigt zurückgelassen und dabei auch nicht sichergestellt hat, dass alle anderen Personen das Fahrzeug ebenfalls verließen.

Wie bereits ausgeführt, reichten die vom Beklagten - letztlich unwiderlegt - ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen grundsätzlich aus, um ein Stehenbleiben des Fahrzeugs sicherzustellen. Unstreitig hatte sich das mit laufendem Motor abgestellte Gefährt zuvor auch nie von allein in Bewegung gesetzt. Ein Außerkraftsetzen der Sicherungseinrichtungen durch andere Personen lag eher fern. Auch die vom Sachverständigen (zur eigenen Überraschung) aufgezeigte Möglichkeit, dass das Fahrzeug trotz angezogener Bremsen im 3. Gang bei etwas erhöhter Motordrehzahl plötzlich losfahren konnte, wenn etwa durch Fremdeinwirkung oder infolge der Motorvibration und nicht richtiger Neutralstellung/Arretierung der 3. Gang hereinsprang und die Kupplungsarretierung sich löste, musste sich dem Beklagten keinesfalls aufdrängen. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass unter den alkoholisierten Teilnehmern eine geeignete, das Fahrzeug beherrschende, zuverlässige Aufsichtsperson überhaupt zu finden gewesen wäre. Dass der Beklagte nicht vor dem Verlassen des Fahrzeugs dafür Sorge getragen hat, dass alle Teilnehmer den Anhänger verließen und vor seiner Rückkehr auch nicht wieder bestiegen, stellt unter den gegebenen Umständen jedenfalls kein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar, zumal schon zweifelhaft ist, ob ein Verlassen des Anhängers und vor allem ein Nichtwiederbesteigen des Fahrzeugs vor Rückkehr des Beklagten bei den alkoholisierten Teilnehmern überhaupt in zumutbarer Weise sicher zu gewährleisten gewesen wäre. Insgesamt kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat und ihn auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft.

3.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO war nicht veranlasst. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nicht von der Beurteilung grundsätzlicher, einer höchstrichterlichen Klärung bedürfender Fragen ab. Die letztlich entscheidungserheblichen Fragen sind vielmehr solche des Einzelfalles.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2007/13_U_34_07urteil20070514.html - DE:OLGHAM:2007:0514.13U34.07.00

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