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Eine Haftung nach §§ 18, 7 StVG scheidet für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 20 km/h aus. Bei einer unentgeltlichen Gefälligkeitsfahrt mit einem Traktorgespann, das besondere Gefahren birgt und für das kein Versicherungsschutz besteht, kann die Haftung des Fahrers im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein, wenn die Gefahren erkennbar und voraussehbar waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |