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Die Beklagten haben die Einwilligung des Klägers in die Verletzung seines Eigentums nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO zu beweisen. Die Regeln des Anscheinsbeweises kommen den Beklagten dabei nicht zugute, da im Bereich der Unfallmanipulation keine Typizität individueller Willensentschlüsse gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |