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Bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn ist ein hälftiges Mitverschulden beider Fahrer anzunehmen, wenn der Auffahrende infolge Unaufmerksamkeit und verspäteter Reaktion den Unfall mitverschuldet hat und der andere Fahrer entgegen § 18 Abs. 7 und 8 StVO auf dem Seitenstreifen gehalten hat. Ein ersatzpflichtiger Schaden im Sinne des § 823 BGB oder § 7 StVG liegt bei Waren nicht vor, wenn lediglich eine Wertminderung als Havarieware ohne Substanzschaden behauptet wird und die Verwendungsfähigkeit der Sache nicht praktisch aufgehoben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |