Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bonn v. 08.11.2006: Zur Verkehrssicherungspflicht bei fünf bis acht Zentimeter tiefen Mulden auf öffentlichem Parkplatz




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 08.11.2006 - 1 O 195/06) hat entschieden:

   Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei fünf bis acht Zentimeter tiefen Mulden auf öffentlichem Parkplatz.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Parkplatz-Unfälle
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Amtshaftung im Verkehrsrecht
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein
und
Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr


Tenor:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.) Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 839 BGB iVm. Art. 34 GG gegen die Beklagte nicht zu. Denn die Beklagte hat ihre Pflicht zur Verkehrssicherung nicht verletzt.

a) Die Pflicht, die Verkehrssicherheit im Bereich des Parkplatzes M Straße auf dem Gemeindegebiet der Beklagten zu gewährleisten, obliegt der Beklagten als Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB, denn Bau und Unterhaltung der Straßen und ebenso die dabei einzuhaltende Verkehrssicherung sind in Nordrhein - Westfalen als hoheitliche Tätigkeit ausgestaltet (§ 9 a Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz NW).

b) Diese Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte aber nicht verletzt.

Die Straßenverkehrssicherungspflicht bedeutet, dass sich der Parkplatz und insbesondere sein Belag in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden soll, der eine möglichst gefahrlose Nutzung zulässt. Insoweit wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung mitbestimmt. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst dazu die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und zur Erhaltung eines für den berechtigten Benutzer der Verkehrsfläche hinreichend sicheren Zustandes (BGH, VersR 1980, S. 946 ff.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1986, S. 903; LG Bonn, Urteil vom 25.09.2006, 1 O 175/06).

Die Verkehrssicherungspflichtige hat dabei allerdings nicht alle denkbaren Maßnahmen zu treffen und für eine vollständige Sicherung des Verkehrsraums derart zu sorgen, dass Unfälle ausgeschlossen sind. Einer solchen Pflicht wäre kaum nachzukommen, so dass sie rechtlich nicht gefordert werden kann (OLG Hamm, NJW-RR 1987, S. 412). Ein Tätigwerden der Verkehrssicherungspflichtigen ist nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Der Benutzer der Verkehrsfläche muss sein Verhalten deswegen den Verhältnissen anpassen und die Verkehrsfläche so annehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, VersR 1979, S. 1055; VersR 1980, S. 946 ff.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1986, S. 903).

Bei der Bestimmung des Umfangs dessen, was dem Verkehrspflichtigen zugemutet werden kann, ist auch die Finanzkraft der Gemeinden, die in ihrer Mehrzahl überschuldet sind, zu berücksichtigen (zurückhaltend Schaub in: Prütting / Wegen, Weinreich, BGB [2006], § 823, Rz. 113 m.w.Nw.).

Vor diesem Hintergrund war die Beklagte nicht verpflichtet, den Parkplatz von kleineren Unebenheiten oder Löchern freizuhalten, selbst wenn der Parkplatz naturgemäß auch von den die Kraftfahrzeuge nutzenden Fußgängern genutzt wird. Ob für Flächen, die ausschließlich von Fußgängern genutzt werden, bei einem fünf bis acht Zentimeter tiefen Loch anders zu entscheiden wäre, bedarf keiner Entscheidung.

Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten sind auch nicht deswegen erhöht, weil die Klägerin gehbehindert ist. Vielmehr ist bei dem streitgegenständlichen Parkplatz (anders als möglicherweise bei der Zuwegung zu einem Krankenhaus) auf einen durchschnittlichen Nutzer abzustellen (vgl. Rotermund, Haftungsrecht in der kommunalen Praxis, 2. Aufl., Rz. 267 m.w.Nw.).

c) Selbst wenn man jedoch - anders als die Kammer - die Beklagte verpflichtet sehen wollte, ein fünf bis acht Zentimeter tiefes Loch aufzufüllen, so hätte doch die Klägerin bereits den ersten Unfall (und erst recht die nachfolgenden Vorfälle) durch erhöhte Aufmerksamkeit vermeiden können, § 254 BGB. Dass die Klägerin den Zustand des "mit gefährlichen Löchern und Mulden übersäten" Parkplatzes nicht im Lichte der Pkw - Scheinwerfer wahrgenommen hat, ist nicht nachvollziehbar.

War das der Klägerin nach Verlassen des Fahrzeugs zur Verfügung stehende Licht nicht ausreichend, hätte die Klägerin sich einer eigenen Taschenlampe bedienen müssen, da nicht für jede innerörtliche Verkehrsfläche eine durchgehende Beleuchtungspflicht besteht (vgl. Bergmann / Schumacher, Die Kommunalhaftung, 3. Aufl., Rz. 339 [344]). Maßgebend ist vielmehr die Verkehrsbedeutung. Diese ist jedoch ersichtlich (vgl. die von den Parteien überreichten Fotos) bei einer vor allem dem ruhenden Verkehr gewidmeten Fläche so gering, dass eine weitere Beleuchtung als durch die etwa 100 bis 110 Meter entfernte Lampe nicht geschuldet war.

2.) Nichts anderes ergibt sich, wenn der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Parkplatz sei gebührenpflichtig, als richtig unterstellt wird. Auch bei Abschluss eines Vertrags über die Nutzung des Parkplatzes scheidet eine Pflichtverletzung der Beklagten entsprechend dem zu Ziffer 1.) Ausgeführten aus.

3.) Dementsprechend hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

4.) Die Kostenentscheidung sowie der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit entsprechen § 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Streitwert: 11.000,- €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2006/1_O_195_06urteil20061108.html - DE:LGBN:2006:1108.1O195.06.00

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