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Landgericht Dortmund v. 23.08.2006: Anforderungen an Belehrungen nach § 12 Abs. 3 und § 39 VVG bei Haftpflicht- und Kaskoversicherung in einem Schreiben




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 23.08.2006 - 22 O 125/06) hat entschieden:

   Besteht für den Versicherungsnehmer sowohl eine Haftpflicht - als auch eine Kaskoversicherung, so müssen die Belehrungen gem. § 12 Abs. 3 und § 39 VVG hinreichend zwischen den Versicherungssparten differenzieren.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Belehrungspflicht des Kfz-Versicherers über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Hinweispflichten - Belehrungen - Rechtlicher Hinweis
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.671,83 € (in Worten: viertau-sendsechshunderteinundsiebzig 83/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.368,97 € seit dem 05.12.2005 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Regressansprüche gegen den Kläger wegen Zahlungen an Dritte auf Grund des Unfalles vom 21.11.2005 zustehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils bei-zutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Lediglich hinsichtlich einer geringen Zuvielforderung (Antrag zu 1)) ist sie unbegründet.

I.

Der Antrag zu 1) ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 150,00 € (Selbstbeteiligung) nebst Zinsen ist sie unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus der Kaskoversicherung auf Ersatz der Reparaturkosten.

1.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Es kann dahinstehen, ob die ursprüngliche Abtretung der Forderung durch den Kläger an die Autohaus I GbR gegen das Abtretungsverbot aus § 3 Nr. 4 AKB verstieß. Denn jedenfalls hat die Autohaus I GbR den Anspruch an den Kläger unstreitig rückabgetreten.

2.

Dem Kläger stehen daher die tatsächlichen Reparaturkosten, mithin der zur Wiederherstellung erforderliche Betrag zu.

3.

Die Beklagte ist nicht wegen eines Verzuges des Klägers mit der Prämienzahlung leistungsfrei geworden. Die Leistungsfreiheit der Beklagten setzt voraus, dass der Kläger eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt hat und die Beklagte daraufhin die gesetzlich vorgesehene Mahnung unter Beachtung der Belehrungsbestimmungen des § 39 VVG ausgesprochen hat. Eine ordnungsgemäße Belehrung erfordert den Hinweis, dass bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist auch die nachträgliche Zahlung zur Erhaltung des Versicherungsschutzes für die Vergangenheit ausreicht (OLG Köln NversZ 2002, 109=r+s 2001, 447/8; OLG Hamm VersR 1991, 220; VersR 1992, 558=r+s 1993, 365; VersR 1999, 957; 1998, 489; OLG Schleswig VersR 1992, 731; Vgl. auch Römer/Langheid VVG 2 Aufl. § 39 Rn 8 und zur Erstprämie zuletzt BGH VersR 2006, 913). Einen entsprechenden Hinweis enthält die Belehrung in dem Mahnschreiben vom 22.10.2005 nicht. Das Fehlen der Belehrung insoweit wird auch nicht durch den Abdruck des Textes des § 39 VVG ersetzt (BGH NJW-RR 1988, 1431).

Nach zutreffender Auffassung wird eine Belehrung überdies für unwirksam gehalten, wenn sie den Eindruck erweckt, der Versicherungsschutz für das einzelne Versicherungsverhältnis hänge davon ab, dass die gesamten zusammengefassten Beiträge beglichen würden (OLG Frankfurt MDR 1997, 1029; Landgericht Berlin VersR 1989, 1040; r+s 2005, 95; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 39, Rn. 23 m. w. N.; offengelassen von BGH NJW-RR 1988, 1431). Vorliegend wird unzutreffend der Eindruck erweckt, die Leistungsfreiheit könne nur insgesamt durch Zahlung des sich aus der Addition der Prämien für Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ergebenden Gesamtbetrages abgewendet werden. So nimmt die Belehrung undifferenziert auf den "angemahnten Betrag" Bezug, ohne eine hinreichende Differenzierung zu treffen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei dieser Formulierung nicht auf den Gedanken kommen, er könne sich durch Zahlung auf nur einen der Verträge die Leistung wenigstens für diesen Vertrag erhalten. Wird daher die Mahnung gemäß § 39 VVG für Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung in einem Schreiben zusammengefasst, so wird für eine ordnungsgemäße Belehrung der ausdrückliche Hinweis erforderlich, dass der Versicherungsnehmer durch Zahlung auf nur einen der Verträge die Leistungsfreiheit wenigstens für diesen Vertrag abwenden kann (Landgericht Berlin a.a.O.).

Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob und wann dem Kläger das - ohnehin unzureichende - Mahnschreiben zugegangen ist.

4.

Verzugszinsen stehen der Beklagten mit der Ablehnung der Leistung seit dem 05.12.2005 zu. Diese, wie beantragt, aus dem Betrag, den der Sachverständige als Reparaturkosten zunächst ermittelte. Denn der Kläger hat seine Abrechnung zunächst auf die fiktiven Reparaturkosten gestützt und erst im Verlaufe des Prozesses auf die tatsächlichen Reparaturkosten umgestellt.

5.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG berufen.

a)

Es fehlt bereits an einer hinreichenden Belehrung. Die Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG muss drucktechnisch hervorgehoben sein (OLG Koblenz RuS 2004, 445). Dem genügt die mit dem Schriftbild des Schreibens im Übrigen übereinstimmende Schriftgröße nicht. Allein die Mitteilung der Belehrung in einem eigenen Absatz am Schluss des Schreibens reicht nicht aus.

b)

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klage erst nach Ablauf der Ausschlussfrist erhoben wurde. Die Klage ging per Fax am 05.06.2005 ein. Die Beklagte behauptet den Zugang des Schreibens, ohne einen konkreten Beleg hierfür anführen zu können, mit dem 02.12.2005. Der Kläger hat diese Behauptung in prozessual zulässiger Weise bestritten. Er hat versucht, den Zugang der Schreiben vom 01.12. und 05.12.2005 insgesamt einzuordnen, so dass ihm nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er wolle den Zugangszeitpunkt wider besseren Wissens im Dunkeln halten. Die Erklärungspflicht der Parteien ist insoweit durch Zumutbarkeitsgesichtspunkte begrenzt. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Kläger, der sich auf Grund der erstmaligen Berufung der Beklagten auf § 12 VVG in der mündlichen Verhandlung mit der Frage des Zuganges des Schreibens vom 01.12.2005 konfrontiert sah, seinen aktuellen Wissensstand hierzu mitteilte. In einem solchen Fall ist die Verteidigung des Versicherungsnehmers mit der Begründung, er wisse nicht mehr, wann das Schreiben zugegangen sei, zulässig, auch wenn der Zugang des Schreibens zunächst Gegenstand der eigenen Wahrnehmung war (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 12, Rn. 42 i. V. m. § 39, Rn. 16).

c)

Selbst wenn das Schreiben am 02.12.2005 zugegangen sein sollte, so wäre die Klage nicht außerhalb der Ausschlussfrist eingegangen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Setzt ein Versicherer nach der Ablehnung erneut eine Frist, so gilt diese (Prölss/Martin, a.a.O., § 12, Rn. 29, 49 a). Dies geschah vorliegend mit Schreiben vom 05.12.2005. Zwar unterscheiden sich die Schreiben vom 01.12.2005 und 05.12.2005 durch die Angaben im Briefkopf. So werden die "Beteiligten" in dem Schreiben vom 01.12.2005 mit "Vollkasko./. T " bezeichnet, in dem Schreiben vom 05.12.2005 mit "T2 ./. T ". Dies spricht zunächst dafür, das Schreiben vom 01.12.2005 allein als Ablehnung des Versicherungsschutzes hinsichtlich der Vollkaskoversicherung und das Schreiben vom 05.12.2005 allein bezogen auf die Haftpflichtversicherung zu verstehen.

Diese Betrachtungsweise greift indes zu kurz. Denn in dem Schreiben vom 05.12.2005 wird zunächst allgemein mitgeteilt "...wir haben die Angelegenheit sorgfältig geprüft. Für diesen Schaden können wir Ihnen leider keinen Versicherungsschutz gewähren." Bereits dieser Satz kann aus der Sicht des Versicherungsnehmers sowohl auf die Vollkasko- als auch auf die Haftpflichtversicherung bezogen werden. Wenn auch in der Folge in dem Schreiben nunmehr Erklärungen zu der Haftpflichtversicherung abgegeben werden, so nimmt die Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG am Ende des Schreibens Bezug auf "Ihren vermeintlichen Leistungsanspruch." Dies wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auf seine Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung beziehen. Er wird den Freistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nicht mit seinem Leistungsbegehren gleichsetzen. Da nach alledem das Verhältnis der beiden Schreiben zueinander objektiv zumindest unklar ist, bleibt die zweite Belehrung - mit Schreiben vom 05.12.2005 - maßgeblich.

Kommt es nach alledem auf den Zugang des Schreibens vom 05.12.2005 an, so wäre die Frist durch die Einreichung der Klage per Fax am 05.06.2005 gewahrt. Auf die Anforderung der Gerichtskosten vom 21.06.2006, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 23.06.2006, wurde der Gerichtskostenvorschuss am 29.06.2006 eingezahlt. Die daraufhin veranlasste Zustellung der Klage erfolgte mithin noch demnächst (vgl. hierzu OLG Hamm NJOZ 2004, 333, 336).

II.

Auch soweit der Kläger sich gegen einen Regress der Beklagten als Haftpflichtversicherer zur Wehr setzt, hat die Klage Erfolg.

1.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 05.12.2005 angekündigt, an Dritte erbrachte Leistungen vom Kläger zurückfordern zu wollen. Der Kläger hat mithin ein Interesse daran, die Berechtigung der Beklagten hierzu mit der negativen Feststellungsklage überprüfen zu lassen.

Die Kammer hat das entsprechende Begehr des Klägers im Wege der Auslegung bei der Tenorierung präzisiert.

2.

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Denn die Beklagte ist auch hinsichtlich der Haftpflichtversicherung nicht im Innenverhältnis leistungsfrei geworden. Auch hier fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung gemäß § 39 VVG. Auf die obigen Ausführungen (I. 3) kann verwiesen werden.

3.

Der Kläger ist nicht gemäß § 12 Abs. 3 VVG mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen.

a)

Auch hier gilt, dass es an der drucktechnischen Hervorhebung der Belehrung fehlt.

b)

Aus den oben genannten Gründen (I 5.b) kann auch hier nicht davon ausgegangen werden, dass das Schreiben vom 05.12.2005 am 06.12.005 zugegangen ist. Selbst aber dann, wenn es am 06.12.2005 zugegangen wäre, so erfolgte die Einreichung der Klage per Fax am 05.06.2006 rechtzeitig.

Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2006/22_O_125_06urteil20060823.html - DE:LGDO:2006:0823.22O125.06.00

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