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Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach der Widmung des Verkehrsweges; Behörden müssen nur objektiv erforderliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen. Eine Pflichtverletzung wegen fehlender zusätzlicher Leuchteinrichtungen an einem rot-weiß schraffierten Absperrpfosten auf einem nur eingeschränkt öffentlich gewidmeten Radweg besteht nicht, wenn der Pfosten für einen aufmerksamen Radfahrer auch bei Dämmerung oder Dunkelheit rechtzeitig erkennbar war und der Unfall auf Unaufmerksamkeit des Nutzers zurückzuführen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |