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Landgericht Dortmund v. 13.04.2006: Auslegung von Unfall-Ausschlussklauseln in der Kfz-Handel- und Handwerk-Haftpflichtversicherung bei Bearbeitungsschäden




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 13.04.2006 - 2 O 278/05) hat entschieden:

   Eine Ausschlussklausel für bestimmte, enumerativ aufgezählte Ereignisse (z.B. Unfall, Brand, Entwendung) in einer Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk erfasst nur Ereignisse, auf deren Eintritt der Versicherungsnehmer keinen Einfluss hat. Sie findet keine Anwendung auf Schäden, die der Versicherungsnehmer durch eigenes Verhalten beeinflussen kann, auch wenn es sich um einen Unfall im Sinne der Klausel handelt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Reparaturschaden, Reparaturkosten und Werkstatt
und
Risikoausschluss - Risikobegrenzungen in der Kfz-Versicherung
und
Kfz-Werkstatt - Gewährleistung
und
Reparaturwerkstatt
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.890,88 €

- i. B.: siebentausendachthundertneunzig 88/100 Euro -

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. September 2005

zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Gebühren-

ansprüchen seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von

287,80 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert

von 8.187,88 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich aus § 48 VVG.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 7.890,88 € aus § 1 Abs. 2 AHB i.V. mit Ziffer 1.1 der Besonderen Bedingungen für die Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk zu.

Danach ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen von fremden Fahrzeugen, Anhängern oder damit fest verbundenen Fahrzeugteilen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Kraftfahrzeugen, Anhängern bzw. Fahrzeugteilen (z.B. Reparatur, Inspektionsarbeiten etc.) versichert.

Vorliegend ist es am 21.12.2004 anlässlich von Ausbesserungsarbeiten am Seitenschweller eines Kundenfahrzeuges, namentlich den des Zeugen H, zu einem Schaden an diesem in der Werkstatt des Klägers gekommen, so dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch ein Ausschluss des Versicherungsfalles kommt vorliegend nicht in Betracht.

Der Einwand der Beklagten, die Haftung sei wegen § 4 Ziff. I 6 b AHB ausgeschlossen, greift nicht, da Ziffer 1.1 der Besonderen Bedingungen für die Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und

-Handwerk als Spezialnorm abweichend von § 4 Ziff. I Abs. 6 b AHB grundsätzlich auch eine Haftung für Beschädigungen an Fahrzeugen übernimmt, die auf eine berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind.

Auch liegt ein Haftungsausschluss nach Ziffer 1.2 der Besonderen Bedingungen für die Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk nicht vor.

Gemäß der zitierten Ziffer sind Ansprüche auf Grund nachstehend genannter Ereignisse, soweit diese eintreten, während sich die Fahrzeuge in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten Person befinden, nicht versichert, wie Unfall, Brand oder Explosion, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung, unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug, Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes, mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen, Bruchschäden an der Verglasung von Kraftfahrzeugen und Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss oder Beschädigung der Bereifung von Fahrzeugen, wenn die Beschädigung durch eines der vorgenannten Ereignisse erfolgt und durch das Ereignis noch andere Schäden an dem Kraftfahrzeug verursacht werden.

Zwar handelt es sich bei dem von dem Kläger geschilderten Haftungsgeschehen um einen Unfall im Sinne der zitierten Vorschrift. Denn das Fahrzeug des geschädigten Zeugen H ist plötzlich von einem Wagenheber, d.h. mit mechanischer Gewalt, heruntergerutscht und gegen eine Lackierkabine geprallt. Dass dieses auf einem Fehlverhalten des Klägers (Nichtanziehen der Bremse) beruht, ist dabei unerheblich.

Jedoch ergibt eine Auslegung der zitierten Klausel im Kontext des gesamten Vertrages, dass der streitgegenständliche Versicherungsfall nicht unter die zitierte Ausschlussklausel subsumiert werden kann.

Denn die zitierte Klausel erfasst lediglich den Ausschluss der Haftung für bestimmte, enumerativ aufgezählte Ereignisse, auf dessen Eintritt der Versicherungsnehmer keinen Einfluss hat und nur deshalb haftet, da er das Fahrzeug in seiner Obhut hatte, und nicht für Ereignisse, auf die der Versicherungsnehmer - wie vorliegend - durch sein eigenes Verhalten Einfluss nehmen kann.

Dieses ergibt eine Auslegung der zitierten Klausel im oben genannten Sinne. Bei der Auslegung ist darauf abzustellen, wie der Kläger in seiner konkreten Situation und unter Würdigung sämtlicher Umstände die Vorschrift verstehen durfte. Danach konnte der Kläger im Ergebnis nicht erkennen, dass die Ausschlussklausel der Ziffer 1.2 - der Besonderen Bedingungen für die Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk auch auf den streitgegenständlichen Vorfall Anwendung findet.

Denn zunächst einmal weisen sowohl der Antrag als auch der Versicherungsschein eine Deckung für sämtliche Bearbeitungs- bzw. Tätigkeitsschäden auf. Zwar findet sich auf dem Versicherungsschein ein ausdrücklicher Hinweis auf § 4 Ziff. I 6 a und b AHB. Diese Klausel findet jedoch auf Grund der Spezialklausel der Ziffer 1 der Besonderen Bedingungen für die Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk - wie bereits ausgeführt - keine Anwendung.

Ziffer 1.1 der Besonderen Bedingungen für die Zusatz-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk normiert jedoch ausdrücklich, dass die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen aus der Beschädigung von fremden Kraftfahrzeugen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Kraftfahrzeugen versichert ist. Bis zu diesem Zeitpunkt geht der Versicherungsnehmer somit noch davon aus, dass er für Beschädigungen, die er an Fremdfahrzeugen vornimmt, umfassenden Versicherungsschutz genießt. Vor diesem Hintergrund erfolgt dann in Ziffer 1.2 die Einschränkung, dass bei bestimmten, enumerativ aufgezählten Ereignissen, die Haftung ausgeschlossen ist. Er kann dann die Vorschrift nur so auffassen, dass sie nur in bestimmten, nicht so häufig auftretenden, Ausnahmesituationen greift. In dieser Ansicht wird er bestärkt, wenn er die aufgezählten Ereignisse, wie Unfall, Brand oder Explosion, Diebstahl, Raub oder Unterschlagung, Sturm, Hagel, Überschwemmung etc. zur Kenntnis nimmt, namentlich alles Ereignisse, die selten auftreten und auf dessen Eintritt er keinen Einfluss hat und nur deshalb haftet, weil er das Fahrzeug in seiner Obhut hat (so im Ergebnis auch OLG Frankfurt VersR 1995, 449, jedoch mit anderer Begründung).

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass - sowie von der Beklagten vorgetragen - der Katalog der aufgeführten Ereignisse unter Ziffer 1.2 der Besonderen Bedingungen für die Zusatz-Haftpflichtversicherung, die nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind, vergleichbar ist mit den Ausnahmetatbeständen, die in jeder Teil- bzw. Vollkaskoversicherung gesondert versichert werden können, das heißt auch bei der Teilkaskoversicherung sind Schäden auf Grund eines Unfalls ohne Einschränkung vom Versicherungsschutz ausgenommen. Jedoch ist der Fall der Kaskoversicherung nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Denn im Unterschied zu den Kaskoversicherungen, bei denen es jedermann geläufig ist, dass ein umfassender Versicherungsschutz für Schäden auf Grund eines Unfalles nur im Rahmen der Vollkaskoversicherung - das heißt durch den Abschluss einer Zusatzversicherung - gewährt werden kann, ist dieses bei der vorliegenden Versicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk nicht allgemein bekannt. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Kläger als Gewerbetreibender zu dem speziellen Kundenkreis der genannten Versicherung zählt.

Der Einwand der Beklagten, das von der Kammer zitierte Urteil des OLG Frankfurt VersR 1995, 449, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, ist unerheblich, da die Kammer lediglich im Ergebnis - jedoch mit anderer Begründung - der zitierten Entscheidung gefolgt ist. Die Kammer hat sich gerade nicht auf die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln wegen Verstoßes gegen das Transparentgebot gestützt.

Soweit die Beklagte vorträgt, eine einschränkende Auslegung der streitgegenständlichen Klausel sei auch vor dem Hintergrund nicht geboten, dass sich direkt unter der streitgegenständlichen Klausel ein Hinweis befindet, dass für die aufgezählten Fälle der Abschluss einer gesonderten Versicherung erforderlich ist, ist dieser Einwand ebenfalls unerheblich. Denn der Hinweis ändert nichts an der Tatsache, dass der Kläger - wie geschildert - den streitgegenständlichen Vorfall nicht als unter die Ausschlussklausel fallend einstufen musste und somit für ihn der Hinweis auf den Abschluss einer gesonderten Versicherung nicht von Bedeutung ist.

Als Rechtsfolge kann der Kläger von der Beklagten ausnahmsweise anstatt der Deckung Ausgleich seines ihm durch den Versicherungsfall eingetretenen Schaden - namentlich den Schaden am Fahrzeug des Zeugen H in Höhe von 7.000,00 € und den Gutachterkosten in Höhe von 890,88 € - durch Zahlung verlangen.

Denn der Kläger hat den genannten Schaden auch in der genannten Höhe bereits dem Geschädigten, dem Zeugen H, erstattet.

Diese Tatsache steht zur Überzeugung der Kammer fest.

Denn der Zeuge H hat im Rahmen seiner Vernehmung durch die Kammer am 13.04.2006 bekundet, dass er zunächst den eingetretenen Schaden an seinem Fahrzeug durch einen Gutachter hat feststellen lassen und ihm dadurch Kosten in Höhe von 890,88 € entstanden seien. Der Kläger habe zunächst nicht zahlen wollen. Er habe jedoch auf Schadensausgleich gedrängt und der Kläger habe dann den Schaden in drei Raten bezahlt. Die Zahlungen habe er auf Quittungen in Höhe von 2.850,00 €, 3.000,00 € und 2.040,88 € belegt. Er und der Kläger hätten sich wegen des Schadens am PKW auf einen Betrag von 7.000,00 € geeinigt. Denn er sei froh gewesen, dass er überhaupt Geld bekommen habe. Auch die Kosten für den Sachverständigen habe der Kläger ihm erstattet.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Auf die Frage, warum er bezüglich des Schadens an seinem Fahrzeug lediglich 7.000,00 € erhalten haben will, obwohl der tatsächliche Schaden an seinem Fahrzeug 7.297,00 € betragen habe, konnte er eine nachvollziehbare spontane Begründung liefern. Der Zeuge machte auch im Rahmen seiner Vernehmung einen sicheren Eindruck.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Soweit der Kläger beantragt, die Beklagte weiterhin zur Zahlung von 311,85 € nebst Zinsen an ihn zu verurteilen, war die Klage abzuweisen. Denn der Kläger hat weder vorgetragen noch belegt, dass er den genannten Betrag, bei dem es sich um Rechtsanwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtigten handelt, an diesen beglichen hat.

Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von diesbezüglicher Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB, da sich die Beklagte mit der Zahlung der geltend gemachten Schäden in Verzug befunden hat und es sich bei den geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren um einen Verzugsschaden handelt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 08.01.2005 dem Kläger Leistungen aus dem streitgegenständlichen Vorfall versagt.

Der geltend gemachte Freistellungsantrag war jedoch nur in dem tenorierten Umfang begründet, da die geltend gemachte Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Grund der teilweisen Klagerücknahme lediglich nach einem Gegenstandswert von 7.890,88 € zu bemessen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2006/2_O_278_05urteil20060413.html - DE:LGDO:2006:0413.2O278.05.00

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