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Die Kraftfahreignung ist bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis ausgeschlossen (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist die Kraftfahreignung nur zu bejahen, wenn Trennung von Konsum und Fahren, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV). Ein Kontrollverlust ist anzunehmen, wenn der Betroffene trotz einer angeordneten Begutachtung zur Überprüfung seiner Kraftfahreignung weiterhin Cannabis konsumiert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |