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Amtsgericht Aachen v. 14.06.2005: Zur Leistungsfreiheit der Teilkaskoversicherung bei Überschreitung der Nutzungsberechtigung durch die Ehefrau




Das Amtsgericht Aachen (Urteil vom 14.06.2005 - 85 C 96/05) hat entschieden:

   Der Versicherer ist gemäß § 2 (1) S. 1 b AKB von der Leistungspflicht frei, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht. Ein an sich zur Benutzung Befugter kann unberechtigter Fahrer werden, wenn er eine zeitlich, örtlich oder inhaltlich erkennbar beschränkte Benutzungsgenehmigung erkennbar und nicht nur geringfügig überschreitet. Eine erhebliche Überschreitung einer ursprünglich vereinbarten kurzfristigen Überlassung des Fahrzeugs an die Ehefrau führt zur Annahme eines unberechtigten Gebrauchs, wenn der Kläger die Obliegenheitsverletzung schuldhaft ermöglicht hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Teilkaskoversicherung
und
Fahrzeugüberlassung - Dienstwagen
und
Risikoausschluss - Risikobegrenzungen in der Kfz-Versicherung
und
Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?


Tenor:

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Aachen

auf die mündliche Verhandlung vom 12.05.2005

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


A. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Kläger schon ein Schadensereignis für welches die Beklagte eintrittspflichtig wäre nicht schlüssig vorgetragen hat. Bei dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers handelt es sich lediglich um Spekulationen, was mit dem Fahrzeug geschehen sein könnte, ohne dass ersichtlich, in welchem Umfang diese Spekulationen eine tatsächliche Grundlage haben. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Vortrag des Klägers, dass die Beklagte gemäß § 2 (1) S. 1 b AKB von etwaigen Leistungen frei ist, so dass es letztlich dahinstehen kann, dass der Kläger zu dem Schadensfall nicht substantiiert vorgetragen hat. Nach der vorzitierten Vorschrift ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht. Unberechtigter Fahrer in diesem Sinne ist, wer ohne vorherige Verfügungsberechtigung das Fahrzeug lenkt. Soweit der Kläger seiner Ehefrau das Fahrzeug zunächst bewusst überlassen hat, ändert dies nichts daran, dass diese unberechtigte Fahrerin war. Auch der an sich zur Benutzung Befugte kann unberechtigter Fahrer sein oder werden, wenn er eine zeitlich, örtlich oder inhaltlich erkennbar beschränkte Benutzungsgenehmigung erkennbar überschreitet und es sich dabei nicht allein um geringfügige Abweichungen handelt. Dies ist her ersichtlich nicht der Fall. Die Nichtrückgabe des Wagens an den Kläger und Benutzung über den vereinbarten Zeitraum hinaus hat zur Folge, dass die Ehefrau des Klägers nicht berechtigte Fahrerin war. Es handelt sich insoweit auch nicht lediglich um eine geringfügige Abweichung. Nach dem Vortrag des Klägers erfolgte die Trennung von seiner Frau bereits im September 2003 - soweit lediglich dem vorgelegten Schreiben den Beklagten vom 08.06.2004 ein Schadensdatum ("Ereignis vom 05.05.2004, Bl. 12 d. A.) zu entnehmen ist, ergibt sich, dass die ursprünglich vereinbarte "kurzfristige" Überlassung bereits erheblich überschritten war. Soweit § 2 (1) S. 2 AKB vorsieht, dass die Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Halter oder Eigentümer nur dann zur Leistungsfreiheit führt, wenn dieser die Obliegenheitsverletzung jedenfalls schuldhaft ermöglicht hat, sind auch diese Voraussetzungen angesichts der entsprechenden Kenntnis des Klägers gegeben. Der weiterhin erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang ist ebenfalls anzunehmen. Soweit dieser voraussetzt, dass die Obliegenheitsverletzung für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal sein muss, sich mithin die durch sie erhöhte Risikolage verwirklicht haben muss, ist zwar festzustellen, dass angesichts des Umstandes, dass es an substantiiertem Vortrag zu dem Schadensereignis fehlt, auch hierzu letztlich nur spekuliert werden kann. Jedenfalls nach dem Vortrag der Klageschrift liegt aber eine solche Kausalität nahe. Letztlich kann der fehlende Vortrag des Klägers aber auch nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Die Beklagte hat den Vertrag auch gekündigt. Entsprechendes ist ihrem Schreiben vom 08.06.2004 zu entnehmen, welches dem Kläger jedenfalls im vorliegenden Verfahren zugegangen ist.

B. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91,

Streitwert:

3.645,00 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/ag_aachen/j2005/85_C_96_05urteil20050614.html - DE:AGAC1:2005:0614.85C96.05.00

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