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Der Versicherer ist gemäß § 2 (1) S. 1 b AKB von der Leistungspflicht frei, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht. Ein an sich zur Benutzung Befugter kann unberechtigter Fahrer werden, wenn er eine zeitlich, örtlich oder inhaltlich erkennbar beschränkte Benutzungsgenehmigung erkennbar und nicht nur geringfügig überschreitet. Eine erhebliche Überschreitung einer ursprünglich vereinbarten kurzfristigen Überlassung des Fahrzeugs an die Ehefrau führt zur Annahme eines unberechtigten Gebrauchs, wenn der Kläger die Obliegenheitsverletzung schuldhaft ermöglicht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |