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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist abzulehnen, wenn die Entziehungsverfügung keinen ernstlichen Bedenken begegnet und eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs besteht. Dies ist der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach Cannabiskonsum ein Kraftfahrzeug geführt hat und ein angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beibringt, woraus auf die Nichteignung geschlossen werden darf. Zudem kann bei einem THC-COOH-Befund von mehr als 75 ng/ml von einem regelmäßigen Cannabiskonsum und damit von fehlender Kraftfahreignung ausgegangen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |