Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 17.05.2005: Aktivlegitimation von Mietwagenunternehmen bei Schadensregulierung und Erforderlichkeit von Unfallersatztarifen




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 17.05.2005 - 230 C 2364/05) hat entschieden:

   Ein Mietwagenunternehmen, das geschäftsmäßig für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchführt und sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt, bedarf hierfür einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz, wenn der Kunde nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme durch das Mietwagenunternehmen rechnen muss. Ein Unfallersatztarif ist nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 BGB anzusehen, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Erlaubte und nicht erlaubte Rechtsdienstleistungen von Unternehmen in der Unfallschadenregulierung
und
Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an die Autovermietung
und
Der Unfallersatztarif
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2005

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht kein über die bereits gezahlten 306,03 € weiterer Schadensersatzanspruch gemäß § 249 BGB gegenüber der Beklagten als Versicherer des Unfallgegners zu.

Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert.

Die Klägerin als Inhaberin eines Mietwagenunternehmens hat es geschäftsmäßig übernommen, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, sodass ihre Tätigkeit der unstreitig nicht vorliegenden Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz auch dann bedarf, wenn sie sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf die Forderung gegen ihren Kunden verrechnet (siehe BGH NJW 2005, 135 s. m.w.N.)

Hierbei kommt es nicht darauf an, dass nach dem Text der Sicherungsabtretung der Kunde damit rechnen muss, auch von dem Mietwagenunternehmen in Anspruch genommen zu werden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der formalen Anpassung des Vertragstextes an die zu Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz ergangene Rechtsprechung der Kunde tatsächlich damit rechnen muss, vom Mietwagenunternehmen in Anspruch genommen zu werden.

Hiergegen spricht, dass der Kundin lediglich einmal die Rechnung übersandt wurde, wobei gleichzeitig auch der Versicherer des Unfallgegners ebenfalls die Rechnung erhielt. Von einer ernsthaften und nachdrücklichen Inanspruchnahme kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner, der nach Übersendung der ersten Rechnung nicht zahlt, zumindest eine Mahnung übersendet und - nach Einschaltung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassobüros - einen Mahnbescheid beantragt oder zumindest konkret in Aussicht stellt. Genau diesen Weg hat die Klägerin auch gegenüber der Beklagten gewählt. Eine Abweichung hiervon mag nur dann sinnvoll sein, wenn erkennbar ist, dass der Schuldner nicht erfolgversprechend auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, sei es wegen Insolvenz, sei es, weil er nicht erreichbar ist. In diesem Fall bietet es sich dann an, aus der Sicherungsabtretung vorzugehen. Hier musste die Kundin der Klägerin - unabhängig davon - ob ihr bei Anmietung des Kraftfahrzeug offen oder versteckt in Aussicht gestellt worden ist, dass sie mit einer Inanspruchnahme durch die Klägerin nur dann zu rechnen habe, wenn der Haftpflichtversicherer nicht zahle - nicht ernsthaft mit einer Forderungsdurchsetzung seitens der Klägerin rechnen. Nach erfolgloser Übersendung der Rechnung hat die Klägerin nicht mehr versucht, ihre Forderung ihr gegenüber durchzusetzen. Stattdessen hat sie, obwohl die Beklagte nachdrücklich vorgerichtlich die Zahlung verweigert hat, gegen diese das Mahnverfahren betrieben. Ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Gläubiger hätte zumindest in einer derartigen Situation versucht, die Forderung bei seinem Schuldner, bei dem er mit erheblich geringerem Widerstand zu rechnen gehabt hätte, zu realisieren. Genau dies hat die Klägerin jedoch nicht getan. Daher ging es ihr bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Verwirklichung der ihr eingeräumten Sicherheit, sondern um die Besorgung solcher Rechtsgeschäfte, die eigentlich der Geschädigten oblagen.

Darüber hinaus handelt es sich bei dem Unfallersatztarif nicht um den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 BGB.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Mietpreis zwischen den Parteien nicht offen gelassen worden, sodass eine Bestimmung gemäß § 315 BGB zu erfolgen hätte. Vielmehr haben die Parteien die Miethöhe ausweislich des Mietvertrages sowohl für den Einzeltag als auch für die Woche vereinbart.

Mietwagenkosten sind grundsätzlich zu ersetzen, soweit sie zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Insoweit ist darauf abzustellen, ob der Geschädigte, also der Kunde der Klägerin, von der Beklagten als Versicherer des Unfallgegners diese Kosten ersetzt verlangen konnte.

Zur Herstellung sind nur die Aufwendungen erforderlich, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist daher unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Hierbei ist der Geschädigte verpflichtet, wenn ihm ein Mietwagen zu einem nach der Lebenserfahrung hohen Mietzins angeboten wird, zumindest Erkundigungen einzuräumen, ob die Anmietung zu einem günstigeren Preis möglich ist. Zur Erfüllung dieser Pflicht, die nichts mit Marktforschung zu tun hat, muss der Geschädigte zum Preisvergleich entweder zwei oder drei Angebote einholen oder sich - wie dies ohne größeren Aufwand möglich ist - im Internet über die in Betracht kommenden Tarife entsprechend unterrichten (siehe Palandt, § 249, 31 m.w.N.).

Dass die Geschädigte weder wusste, noch wissen konnte, dass es außer dem von der Klägerin angebotenen Unfallersatztarif noch wesentlich günstigere Tarife gab, hat die hierfür darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

Gerade angesichts der technischen Entwicklung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Geschädigten nicht um eine Privatperson, sondern um eine am Wirtschaftsverkehr teilnehmende GmbH gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass eine Anmietung des Fahrzeugs über das Internet für diese problemlos zu handhaben gewesen wäre.

Darüber hinaus kann ein Unfallersatztarif nur dann als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder durch den Kfz-Vermieter und ähnliches) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil er auf er auf Leistungen des Vermieters beruht, die zu den von § 249 BGB erfassten, für die Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören (siehe BGH NJW 2005, 51, 53; 1041, 1042).

Hierzu hat die Klägerin jedoch nichts substantiiert vorgetragen.

Zwar hat die Klägerin bestimmte Aspekte - keine verbindliche Festlegung der Mietzeiträume, keine Festlegung der Kilometerleistung, keine Vorauszahlung des Mietpreises und keine Bonitätsprüfung bzw. Vorfinanzierung - genannt, die die besondere Höhe des Unfallersatztarifes rechtfertigen sollen.

Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin - zumindest in Unkenntnis der eigenen Internetkonditionen - angegeben hat, dass bei den Unfallersatztarifen, anders als bei den Normaltarifen eine Festlegung der Kilometerleistung nicht erfolge. Ausweislich des Internettarifs handelt es sich hierbei ebenfalls jedoch um einen Tarif mit unbegrenzter Kilometerleistung. Hinsichtlich der von der Klägerin angesprochenen Bonitätsprüfung ist festzustellen, dass bei der Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen in der Regel kein höheres, sondern allenfalls ein geringeres Risiko entsteht, weil dem Mietwagenunternehmen zwei Schuldner zur Verfügung stehen. Auch im Hinblick auf die weiteren von der Klägerin vorgebrachten Umstände, die die besondere Höhe des Unfallersatztarifes rechtfertigen sollen, war von der Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens abzusehen, da die Klägerin - trotz Hinweises seitens der Beklagten - keine konkreten betrieblichen Kalkulationen vorgelegt hat, die einer sachverständigen Überprüfung zugänglich wären. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, diese selbst zu ermitteln. Bei dem von der Klägerin angebotenen Sachverständigenbeweis handelt es sich um einen bloßen Ausforschungsbeweis.

Auch soweit die Klägerin vorgetragen hat, das Konkurrenzunternehmen Unfallersatztarife in gleicher Höhe anbieten, ist hierin kein rechtfertigender Grund für die besondere Höhe dieses Tarifs zu sehen, sondern dies spricht allenfalls dafür, dass nicht nur die Klägerin, sondern auch andere Unternehmen die spezielle Marktsituation zu nutzen verstanden haben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2005/230_C_2364_05urteil20050517.html - DE:AGD:2005:0517.230C2364.05.00

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