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Ein Mietwagenunternehmen, das geschäftsmäßig für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchführt und sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt, bedarf hierfür einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz, wenn der Kunde nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme durch das Mietwagenunternehmen rechnen muss. Ein Unfallersatztarif ist nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 BGB anzusehen, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |