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Mietwagenkosten nach einem Unfall sind nur in dem Umfang zu ersetzen, der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich ist, wobei der Geschädigte den Umfang der Kosten in zumutbarer Weise so gering wie möglich zu halten hat. Übersteigt ein Unfallersatztarif den Normaltarif erheblich, kann der erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem Unfallersatztarif gleichgesetzt werden; Anknüpfungspunkt ist vielmehr ein Normaltarif. Eine Erhöhung des Normaltarifs ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies aus betriebswirtschaftlicher Sicht wegen erhöhter Leistungen aufgrund der besonderen Unfallsituation gerechtfertigt ist, wofür der Geschädigte die Beweislast trägt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |