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Die 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG ist als Regelgebühr für eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit anzusehen. Nur bei im Einzelfall umfangreichen und schwierigen Fällen kann eine Gebühr über 1,3 angesetzt werden, während bei unterdurchschnittlichen Fällen die Regelgebühr zu reduzieren ist. Die vom Rechtsanwalt festgesetzte Gebühr ist nur bei fehlerhaftem und unbilligem Ermessensgebrauch zu beanstanden, wobei ihm ein Toleranzbereich von 20 % zuzubilligen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |