|
Mietwagenkosten gehören zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat, wobei geschuldet wird der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderliche Geldbetrag. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH sind die nach dem so genannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. Eine Erhöhung des sich bei der Anknüpfung an einen „Normaltarif“ ergebenden Betrags ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie unfallbedingt ist, wobei die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung einer solchen Erhöhung dem Geschädigten obliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |