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§ 46 Abs. 1 OWiG, § 168b StPO Notizen oder Aufzeichnungen eines Zeugen, die es ihm bei massenhaft vorkommen-den Ordnungswidrigkeiten in der Regel überhaupt erst ermöglichen, später über sei-ne Wahrnehmungen auszusagen ("aussageerleichternde Unterlagen"; vgl. § 378 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind weder Ergebnisse noch Maßnahmen der Ermittlungen und gehören nicht in die Akten. OLG Düsseldorf, IV-5 Ss-OWi 97/07 - (OWi) 75/07 I vom 14. Mai 2007, rkr. (Leitsätze des Gerichts) |