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Die Verpflichtung des Vollkaskoversicherers zur Leistung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, insbesondere bei absoluter Fahruntüchtigkeit infolge Alkoholisierung. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,14 Promille spricht der Anscheinsbeweis für eine alkoholbedingte Unfallursächlichkeit, der auch durch den Vortrag eines Ausweichmanövers vor einem Tier bei gleichzeitig überhöhter Geschwindigkeit und Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nicht erschüttert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |