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Wird beim Einsteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Einsteigenden gegen § 14 Abs. 1 StVO. Angesichts dieses Verstoßes gegen die besonderen Sorgfaltspflichten des § 14 Abs. 1 StVO, welcher den Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfordert, ist es gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des unfallbeteiligten anderen Fahrzeugs gänzlich zurücktreten zu lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |